Bevor Klage erhoben wird, sollte der Anspruch beim zuständigen FA bzw. der zuständigen OFD geltend gemacht werden. Falls das FA bereits gemahnt wurde, wird das FA regelmäßig zu erkennen geben, ob es den Anspruch anerkennt oder nicht. Mit diesem Vorgehen wird die Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis des Anspruchs durch die Finanzverwaltung im direkt angestrebten Prozess vermieden.
Ein unterlassener Hinweis des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten auf die Möglichkeit des Amtshaftungsanspruchs ist als Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht anzuerkennen, den Mandanten generell vor Schaden zu bewahren. Der Berater ist grundsätzlich verpflichtet, um sich nicht selbst regresspflichtig zu machen, seinen Mandanten auf die Möglichkeit des Schadenersatzprozesses gegen den Staat hinzuweisen und diesen ggf. prüfen zu lassen. Bei einem möglichen Mitverschulden des Beraters an der Entstehung des Schadens kann dies problematisch sein.
Steht die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids fest, so bedarf es keiner Ermittlungen, welcher Amtsträger den Fehler zu verantworten hat. Es reicht vielmehr aus, einen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und der Ausübung hoheitlicher Befugnisse herzustellen. Die Behörde hat für jedes amtspflichtwidriges Verhalten ihrer Beschäftigten einzustehen, unabhängig davon, wer die Amtspflichtverletzung begangen hat. Es kann vom Geschädigten nicht verlangt werden im Behördendschungel den Schädiger zu individualisieren.
Rechtsdienstleistungsgesetz beachten
Teilweise argumentiert die Finanzverwaltung mit Verweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), der Steuerberater sei nicht befugt, den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Mandanten außergerichtlich geltend zu machen. Die Vertretung vor Gericht und die außergerichtliche Beratung sind grds. Sache von Rechtsanwälten. Zentraler Begriff des RDG ist der der Rechtsdienstleistung. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Eine Rechtsdienstleistung liegt nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgreifende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen. Die Rechtsdienstleistung darf nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung aber nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören. Ob eine solche Nebentätigkeit vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Sofern das FA oder die OFD den Anspruch außergerichtlich nicht anerkennt, wird die Klageerhebung erforderlich sein. Hierzu ist zwingend notwendig, einen Rechtsanwalt einzuschalten.