Überblick

Notwendige Steuerberaterkosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei einem erfolgreichen Einspruch vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs von der Finanzverwaltung erstattet verlangt werden. Dafür erforderlich ist insbesondere die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht mit drittschützender Wirkung durch den Finanzbeamten. Ersetzt werden muss der Schaden in Geld, der adäquate Folge der Amtspflichtverletzung ist. Es haftet die Behörde, die dem Amtsträger die Aufgaben übertragen hat, bei deren Wahrnehmung es zur Amtspflichtverletzung kam. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Finanzbeamten führt nicht automatisch zu einem Amtshaftungsanspruch. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit kann bei nur fahrlässigem Handeln den Amtshaftungsanspruch entfallen lassen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, Rechtsmittel zu ergreifen. Ein Amtshaftungsanspruch kann neben dem nationalen Recht auch unionsrechtlich begründet werden. Für die Entscheidung sind immer die nationalen Zivilgerichte zuständig. In der steuerberatenden Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerberater Grundkenntnisse im Hinblick auf diese Haftung haben muss. Zwar kann er einen Schadenersatz nicht selbst einklagen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass er, sollte er seinen Mandanten auf diesen Anspruch nicht hinweisen, sich selbst schadensersatzpflichtig macht.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Anspruchsgrundlage für den nationalen Amtshaftungsanspruch ist § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die persönliche Haftung der für den Staat handelnden Person wird auf den Staat übergeleitet, sodass der Staat die Schuld des eigentlich Handelnden übernimmt (sog. mittelbare Staatshaftung) und – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – an den betroffenen Bürger Schadenersatz leistet. Es handelt sich um eine befreiende gesetzliche Schuldübernahme. Die persönliche Haftung des Beamten ist ausgeschlossen.[2]

[1] Krömker/Nöcker, AO-StB 2016 S. 44.
[2] Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 12.

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