Leitsatz
Erforderlich für einen "anderen Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist, dass der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kann. Daran fehlt es, wenn für 80 Prüfer eines Finanzamts lediglich 30 Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Betriebsprüfer. Da in den Räumen des Finanzamts für 80 Betriebsprüfer nur 30 Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen, machte er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt, da dem Kläger im Finanzamt ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Im Einspruchs- und Klageverfahren trug der Betriebsprüfer vor, dass er alle organisatorischen Arbeiten, Prüfungsvorbereitungen und Berichtsanfertigungen im häuslichen Arbeitszimmer erledige und dort auch mehrerer Prüfungen durchgeführt habe. Er habe sich nicht arbeitstäglich mit den anderen Prüfern abstimmen können, um einen freien Schreibtisch im Finanzamt vorzufinden.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist es für einen anderen Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG erforderlich, dass der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Da diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war, hat das FG den auf 1.250 EUR begrenzten Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers anerkannt. Laut FG kann der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch sein Glück zu versuchen, oder jeden Morgen mit anderen Prüfern einen Wettkampf um einen verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Als "anderer Arbeitsplatz" des Klägers kommen entgegen der Ansicht des Finanzamts die geprüften Betriebe nicht in Betracht. Zwar liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Außenprüfers grundsätzlich auf der Prüfung vor Ort, aber für die vor- und nachbereitenden Arbeiten im Rahmen einer Außenprüfung bedarf der Prüfer eines Büroarbeitsplatzes; sie können nicht in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen oder bei deren Steuerberater durchgeführt werden.
Hinweis
Das FG hat die Revision nicht zugelassen und das Finanzamt hat auch keine NZB eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf das vorstehende rechtskräftige Urteil der Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2012, 7 K 3963/11 E