FinMin Hamburg, Erlass vom 17.4.2023, S 2262 - 2022/003
Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG
Auf B/L-Ebene wurde entschieden, dass eine „Eingetragene Partnerschaft” nach tschechischem Recht (registrované partnerství) gleichgeschlechtlicher Personen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 2 Abs. 8 i. V. m. §§ 26, 26b EStG erfüllt.
Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 2 Abs. 8 EStG auf eine ausländische Lebenspartnerschaft ist, dass die zu beurteilende Form der Lebensgemeinschaft nach dem Recht dieses Staates der Ehe in diesem Land rechtlich – insbesondere im Hinblick auf steuerrechtlich relevante Anknüpfungspunkte – vergleichbar ausgestaltet ist.
Gleichgeschlechtliche Partner können seit dem 1. Juli 2006 ihre Partnerschaft registrieren lassen. Voraussetzung für die Eintragung der Partnerschaft ist, dass mindestens ein Partner die tschechische Staatsangehörigkeit hat, beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll geschäftsfähig sind und keiner von ihnen in einer Ehe oder in einer bereits registrierten Partnerschaft lebt (§ 4 Abs. 1, 2 und 4 LPG).
Eine Partnerschaft ist ferner unzulässig zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Geschwistern (§ 4 Abs. 3 LPG). Zuständig für die Registrierung sind die Standesämter (§ 2 LPG). Über die registrierten Partnerschaften wird ein Partnerschaftsbuch geführt (§§ 27 ff. LPG). Die Gleichstellung mit Ehepartnern ist nur in Teilbereichen erfolgt. Nach § 9 LPG gilt ähnlich wie bei Ehepartnern die gesetzliche Vertretungsbefugnis. Die Partner sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet und zwar sowohl während bestehender Partnerschaft als auch nach ihrer Auflösung (§§ 10 ff. LPG). Der Partner wurde im Erbrecht dem Ehegatten gleichgestellt. Güterrechtliche Regelungen sieht das Gesetz nicht vor, sodass eine Errungenschaftsgemeinschaft wie bei Ehegatten nicht entsteht.
Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht eben so wenig. Die Führung eines gemeinsamen Familiennamens ist nicht vorgesehen. Das Adoptionsverbot wurde durch Entscheidung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik aufgehoben. In Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen nach tschechischem Recht mit der tschechischen Ehe gibt es keine Bedenken. Die Merkmale, die für eine Vergleichbarkeit sprechen, überwiegen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 8
EStG § 26
EStG § 26b