OFD Rheinland, Verfügung v. 3.12.2010, S 2770 - 1015 - St 131
Anforderungen an die Vereinbarung einer Verlustübernahme i.S. von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 302 AktG
Bezug: BMF-Schreiben vom 19.10.2010, IV C 2 – S 2770/08/10004
Nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme entsprechend den Voraussetzungen des § 302 AktG vereinbart wird (BFH vom 22.2.2006, I R 73/05, GmbHR 2006 S. 890, BFH vom 22.2.2006, I R 74/05, DStR 2006 S. 1224, BFH vom 16.6.2008, IV R 76/06 und BFH vom 17.6.2008, IV R 88/05, BFH/NV 2008 S. 1705).
Es war geplant, mit dem JStG 2010 § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG neu zu fassen und das Erfordernis einer ausdrücklichen Vereinbarung im o. a. Sinne aufzugeben. Diese beabsichtigte Rechtsänderung ist im Zuge des nunmehr abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt worden.
Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder hatten zunächst beschlossen, dass die nachfolgende vertragliche Regelung kein wirksamer Allgemeinverweis auf § 302 AktG sei:
„Die … GmbH verpflichtet sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der … GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.”
Nach dem BFH-Beschluss vom 28.7.2010 ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass mit der vorgenannten Vertragsklausel eine wirksame und steuerlich anzuerkennende Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder halten deshalb an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht länger fest. Nach dem BMF-Schreiben vom 19.10.2010 sind die Grundsätze aus diesem BFH-Beschluss auch im Rahmen der Steuerfestsetzung in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die vorgenannte Vertragsklausel ist somit nicht mehr zu beanstanden.
Nach dem o.a. BMF-Schreiben vom 19.10.2010 reicht es aus, wenn die Vertragsklausel insgesamt auf § 302 AktG Bezug nimmt und der übrige Vertragstext den Regelungsinhalt des § 302 AktG nicht erkennbar einschränkt.
Meine Verfügung vom 12.8.2009 (S 2770 – 1015 – St 131 (Rhld)/S 2770 – 249 – St 13 – 33 (Ms)) wird hiermit aufgehoben. Anhängigen Einsprüchen und Klageverfahren kann auf Basis der vorstehenden Entscheidung abgeholfen werden.
Normenkette
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