Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Wird in einem Körperschaftsteuerbescheid ein Verlust zu niedrig ausgewiesen, weil das Finanzamt bestimmte Betriebsausgaben nicht anerkennt, muss der Steuerpflichtige den über Null lautenden Körperschaftsteuerbescheid und nicht den Verlustfeststellungsbescheid mit Einspruch und ggf. Klage anfechten.
Sachverhalt
In ihrer Steuererklärung für 2011 wies die Klägerin einen Verlust von 25.496 EUR aus. Das Finanzamt kürzte den Verlust auf 705 EUR, weil es geltend gemachte Betriebsausgaben als nicht abziehbar ansah. Mit dem Körperschaftsteuerbescheid setzte das Finanzamt eine Steuer von Null fest. Der Verlustfeststellungsbescheid wies wegen der nicht anerkannten Betriebsausgaben einen Verlust von lediglich 705 EUR aus. Die Klägerin griff mit ihrem Einspruch und später der Klage allein den Verlustfeststellungsbescheid an.
Entscheidung
Das Finanzgericht vertrat wie das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin hätte den Null-Bescheid angreifen müssen. Da dieser bestandskräftig geworden war, sei eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nicht mehr möglich. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, der auch für die Körperschaftsteuer gelte, verlange seit der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010 die Übernahme der Besteuerungsgrundlagen aus dem Null-Bescheid in den Verlustfeststellungsbescheid. Seither seien deshalb Null-Bescheide mit Einspruch und Klage anzugreifen. Obwohl der Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung sei, ergebe sich wegen der bindenden Feststellung der Besteuerungsgrundlagen eine Beschwer im Sinne des § 350 AO, die in diesen Fällen die sonst unzulässige Anfechtung des Null-Bescheids erlaube (und ggf. verlange).
Hinweis
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber zwar den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid nicht zum Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung erklärt, gleichwohl aber eine bisher nicht gegebene Bindungswirkung für die Besteuerungsgrundlagen des Nullbescheides geschaffen. Diese ungewöhnliche (und unnötig komplizierte) Regelung ist zumindest in den ersten Jahren nicht allgemein in demselben Sinne gedeutet worden. Zu Verständnisschwierigkeiten hat zudem die Sonderregelung des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG geführt, die darauf abhebt, ob eine verfahrensrechtliche Änderungsvorschrift greifen würde, wenn kein Nullbescheid vorliegen würde. Im Urteilsfall ist die Klägerin Opfer der unnötig komplizierten, schwer verständlichen, gesetzlichen Regelung geworden. Das Finanzgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob dieser Umstand eine Art Wiedereinsetzung oder eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnte.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017, 10 K 10105/15