Leitsatz
Ein Podologe verfügt im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, wenn er die staatliche Prüfung zum Podologen (§ 4 PodG) mit Erfolg abgelegt hat.
Normenkette
§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2005, §§ 1, 4 PodG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL
Sachverhalt
Eine GbR beanspruchte erfolglos die Steuerbefreiung für fußpflegerische Leistungen unter Hinweis darauf, dass ein Gesellschafter die Prüfung als Podologe (§ 4 Satz 2 PodG) erfolgreich abgelegt hatte. Weil ihm erst nach dem Streitjahr die Erlaubnis erteilt worden war, die Berufsbezeichnung Podologe zu führen, versagte das FA die Befreiung. Das FG bestätigte den Kläger (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2012, 6 K 1911/11, Haufe-Index 3114409, EFG 2012, 1789).
Entscheidung
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung der medizinischen Fußpflege (Heilbehandlung) durch den Gesellschafter vor, weil dieser aufgrund der bestandenen Podologenprüfung entsprechend qualifiziert war. Befreit sind aber nur die Leistungen der GbR, die auf medizinischen Fußpflegeleistungen dieses Gesellschafters beruhen, nicht dagegen Behandlungen durch die anderen Gesellschafter (ohne bestandene Prüfung als Podologe) und nicht die Behandlungen, die allein kosmetische Fußpflegeleistungen zum Gegenstand haben. Das hatte das FG nicht beachtet und muss die hierzu notwendigen Feststellungen nachholen.
Hinweis
1. Steuerfrei sind "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden". Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach Unionsrecht – jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL –, das die Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG bestimmt, nur steuerfrei, wenn sie von Personen erbracht werden, die die hierfür erforderlichen "beruflichen Befähigungsnachweise" besitzen. Der Nachweis dieser Qualifikation kann sich nach ständiger Rechtsprechung z.B. aus berufsrechtlichen Regelungen ergeben.
2. Gibt es – wie z.B. bei dem Beruf des Podologen – eine berufsrechtliche Regelung, ist zu berücksichtigen, dass nur die erfolgreiche Ablegung der Prüfung die Qualifikation für die Heilbehandlung betrifft. Davon zu unterscheiden ist die – z.T. zeitverzögert nach der bestandenen Prüfung erteilte – Erlaubnis zur Führung der betreffenden Berufsbezeichnung. Letztere kann für die Umsatzsteuerbefreiung, für die allein die berufliche Qualifikation zur Ausübung einer bestimmten heilberuflichen Tätigkeit maßgeblich ist, keine Rolle spielen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.2.2013 – V R 22/12