Leitsatz
Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. f der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die er die Leistungen bezogen hat) macht.
Normenkette
§ 15, § 16, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 9 Satz 1, Satz 3, Satz 4 UStG, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1, § 101 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 135 Abs. 2 FGO, § 37, § 43, § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AO, § 59, § 61 Abs. 1 UStDV, Art. 3 Buchst. a, Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 79/1072/EWG
Sachverhalt
Der Klägerin stellte einen Antrag auf die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung. Der Antrags enthielt unter Ziffer 9a ("Der Unternehmer erklärt, a) dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden sind anlässlich ...") keine Eintragung. Das Finanzamt lehnte den Vergütungsantrag ab. Einspruch und Klage (FG Köln, Urteil vom 21.3.2013, 2 K 586/10, Haufe-Index 6707430, EFG 2014, 1052) hatten Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Hinweis
1. Die Vorsteuervergütung an im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland nicht dem Regelbesteuerungsverfahren unterliegen, da sie nur Vorsteuerbeträge geltend machen (vgl. zu den Einzelheiten § 59 UStDV), setzt einen fristgerechtgestellten Antrag (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) voraus, der zudem auch ordnungsgemäß sein muss.
2. Ziffer 9a des amtlichen Vordrucks für den Vergütungsantrag verlangte Angaben zur Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die der Unternehmer die Leistungen bezieht. Ohne diese Angabe gilt der Vergütungsantrag nicht als ordnungsgemäß gestellt. Rechtsgrundlage hierfür war unionsrechtlich Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. f der Richtlinie 79/1072/EWG. Danach hat der Antragsteller "unter Ziffer 9a des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweiges anzugeben, für die er die Güter erworben bzw. die sonstigen Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht (z.B. Beteiligung an der internationalen Ausstellung von ... in ... vom ... bis zum ..., Stand Nr., oder grenzüberschreitende Güterbeförderung von ... nach ... am ...)". Damit ist die Beschreibung der Leistungsverwendung erforderlich. Dies ergibt sich aus der englischen Sprachfassung: "The applicant shall describe the nature of the activities for which he has acquired the goods or received the services referred to in the application for refund of the tax." Nicht ausreichend ist demgegenüber die Angabe der unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers im Allgemeinen. Als Mindestanforderung sind vielmehr Ausführungen erforderlich, in welchem Zusammenhang die Eingangsleistung zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht. Nur hierdurch wird die Behörde in die Lage versetzt, über den beantragten Vergütungsanspruch inhaltlich entscheiden zu können.
3. Der BFH sieht hierin keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität.
a) Der vollständig ausgefüllte Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, die Voraussetzungen für die Steuervergütung zeitnah zu überprüfen. Hierfür sind Angaben, die eine Zuordnung der Eingangsleistung zu einer bestimmten Tätigkeit des Steuerpflichtigen (Leistungsverwendung) ermöglichen, geeignet, erforderlich und zweckmäßig.
b) Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität vor, da die geforderte Angabe die Ausübung des Vergütungsanspruchs weder praktisch unmöglich macht noch übermäßigt erschwert.
4. Dem FG ist es nicht verwehrt, die Ablehnung des Vergütungsantrags abweichend von den Ablehnungsgründen des BZSt zu begründen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/1072/EWG.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.9.2015 – V R 9/14