Leitsatz
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (Bestätigung der Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 10.11.1994, V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.c bb). Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.
Normenkette
§ 14, § 14a, § 15 UStG, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen in Anspruch, die hinsichtlich der Beschreibung des Leistungsgegenstandes auf schriftliche Vereinbarungen Bezug nahmen. Das FA versagte den Vorsteuerabzug. Das FG wies die Klage ab, da den Rechnungen keine hinreichende Leistungsbeschreibung zu entnehmen sei. Auf die in Bezug genommenen Unterlagen komme es nicht an, da diese der Rechnung nicht beigefügt worden seien (FG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2012, 5 K 5274/10, Haufe-Index 5070896).
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück, damit es die weiteren Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs prüft.
Hinweis
1. Der Unternehmer ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus der gesetzlich geschuldeten Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies setzt nach Satz 2 dieser Vorschrift voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
2. Die dem Unternehmer erteilte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Daher hat die Rechnung bei sonstigen Leistungen gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG insbesondere Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu enthalten. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 226 MwStSystRL (Art. 22 Abs. 3 Buchst. b sechster Gedankenstrich 6. EG-RL). Danach müssen Rechnungen Angaben zu Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung enthalten.
3. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
a) Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, die abgerechnet wird, ermöglichen. Was hierfür erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
b) Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.
Die in Bezug genommenen Unterlagen müssen aber der Rechnung nicht beigefügt werden. Bestätigt wird dies durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV. Danach muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich "vorhanden" sein. Dies setzt keine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde voraus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.1.2014 – V R 28/13