Leitsatz
Die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers erfordert grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, zu denen sich der Kläger nicht habe äußern können, bezeichnet werden.
Normenkette
§ 65 FGO , § 119 Nr. 3 FGO
Sachverhalt
Der Kläger, der durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, hatte weder in der Klageschrift noch – trotz gerichtlicher Aufforderung – im Lauf des Verfahrens eine ladungsfähige Anschrift angegeben.
Das FG wies daher die Klage mangels ordnungsgemäßer Bezeichnung des Klägers als unzulässig ab.
Der Kläger rügte in der Revision, das FG habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, da es ihm nur eine einfache Frist, keine Ausschlussfrist zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift im Ausland gesetzt habe.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordere grundsätzlich die Bezeichnung des Klägers unter einer ladungsfähigen Anschrift. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei. Denn der Kläger müsse dafür sorgen, dass er unter Angabe seines Lebensmittelpunkts und seines Wohnorts für das Gericht erreichbar sei.
Eine Ausnahme sei nur dann anzuerkennen, wenn dem Kläger die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht zumutbar sei, z.B. bei einer konkreten Gefahr der Verhaftung.
Die Gehörsrüge greife nicht durch, da der Kläger sich habe schriftsätzlich zum Streitgegenstand und auch zu den Aufforderungen des FG zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift habe äußern können. Die bloße Behauptung, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, reiche nicht aus.
Hinweis
1. Die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers ist Muss-Erfordernis der Klage. Dazu reicht die Angabe des Namens aber nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt darüber hinaus die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. des tatsächlichen Wohnorts, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass die ladungsfähige Anschrift bereits in der Klageschrift oder innerhalb der Klagefrist angegeben werden müsste. Sie kann vielmehr im Lauf des Verfahrens nachgereicht werden. Dafür kann das FG eine einfache Frist oder auch eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen.
Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist erforderlich, um mit dem Kläger unmittelbar korrespondieren zu können und sein persönliches Erscheinen anzuordnen und ggf. durchzusetzen. Eine mit der Gefahr der Verhaftung vergleichbare Ausnahme war im Streitfall nicht gegeben.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt die substantiierte Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte. Der bloße Einwand, das FG habe das rechtliche Gehör durch Fristsetzungen eingeschränkt, reicht dazu nicht aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.3.2001, IX R 98/97