Leitsatz
Die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund können jedenfalls dann nicht durch Beifügung einer Anlage zu der vorgeschriebenen Abtretungsanzeige gemacht werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.
Normenkette
§ 46 Abs. 3 AO
Sachverhalt
Die Kläger berufen sich gegenüber dem FA auf einen Anspruch zugunsten der X‐GmbH festgesetzter Investitionszulagen, und zwar aus abgetretenem Recht. Die GmbH hatte ihre damals noch gegenüber dem FA rechtshängigen Ansprüche angeblich im Januar 2004 den Klägern abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsanzeige nach amtlichem Vordruck ist erst am 1. Juni 2004 beim FA eingegangen. Der Grund der Abtretung war auf dem Vordruck nicht angegeben. Jedoch behaupten die Kläger, der Anzeige sei die Abtretungsvereinbarung beigefügt gewesen.
Das FA hält die Abtretung für unwirksam und hat hierüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen.
Entscheidung
Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG (FG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2011, 4 K 1315/2009, Haufe-Index 3511540) im Ergebnis bestätigt. Auf die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des FG musste er nicht eingehen, weil ungeachtet der strittigen Frage, ob die Anlage überhaupt beigefügt war, die Anzeige unwirksam war!
Hinweis
Eine Abtretung von Ansprüchen auf Steuervergütungen ist dem FA u.a. unter Angabe des Abtretungsgrundes anzuzeigen; eine solche Anzeige muss auf einem amtlichen Vordruck abgegeben werden (§ 46 Abs. 3 AO). Sonst ist die Abtretung gegenüber dem FA unwirksam.
1. Kann dieser Vorschrift genügt werden, wenn sich der Grund für die Abtretung zwar nicht unmittelbar aus den Angaben auf dem amtlichen Vordruck, aber anderweit, z.B. aus beigefügten Unterlagen oder dem FA bekannten Umständen der Abtretung ergibt? Hinsichtlich einer solchen Aufweichung des gesetzlichen Formerfordernisses wird man um der Rechtssicherheit willen äußerst zurückhaltend sein müssen, selbst wenn man dieses für eine weitgehend funktionslose Förmelei hält. Jedenfalls widerspräche es dem Sinn der Vorschrift zuzulassen, dass der vorgeschriebene Vordruck teilweise unausgefüllt bleibt und die von § 46 Abs. 3 Satz 1 AO geforderten Angaben in anderer Weise, z.B. durch die Beifügung von Anlagen, zu dem amtlichen Vordruck gemacht werden. Wenn es auf dem amtlichen Vordruck zusätzlich noch an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt, existiert insoweit nicht einmal eine von den Unterschriften unter der Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 3 Satz 2 AO) erfasste Verbindung zwischen der Anzeige und diesen Unterlagen!
2. Ist eine Abtretung dann als wirksam zu behandeln, wenn das FA auf eine fehlende Angabe zum Abtretungsgrund nicht rechtzeitig hinweist? Auch das dürfte klar und eindeutig zu verneinen sein; allenfalls ergäben sich aus einem solchen Versäumnis Amtshaftungsansprüche. Aber das FA wird durch § 89 Abs. 1 AO gar nicht verpflichtet, eine Abtretungsanzeige bei Eingang sogleich darauf zu überprüfen, ob die Abtretung wirksam ist. Deshalb setzt das Bestehen einer Hinweispflicht voraus, dass das FA die Unvollständigkeit der Abtretungsanzeige tatsächlich erkennt.
Ungeachtet dessen lässt sich im Übrigen die Wirksamkeit der Abtretung wegen Ausbleibens eines Hinweises auf ihre Unwirksamkeit auch nicht aus einem "Folgenbeseitigungsanspruch" ableiten. Denn ein solcher Anspruch richtet sich nach einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff nicht auf lediglich mittelbare Fernwirkungen und grundsätzlich gestattet er auch nicht einen Eingriff in inzwischen von Dritten erworbene Rechtspositionen. Im Besprechungsfall, bei dem die GmbH alsbald in Insolvenz geraten war, waren insofern die Rechte der Masse betroffen. Wenn die Abtretung unwirksam ist und bleibt, ist die GmbH Inhaberin der Investitionszulageansprüche geblieben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.1.2014 – VII R 10/12