Leitsatz
Verbleibt durch das Zusammenwirken von Pachtzahlungen und Gehaltszahlungen nahezu kein Spielraum für die GmbH, spürbare Gewinne zu erzielen, so kann bei der notwendigen Prognoseentscheidung das vereinbarte Gehalt als unangemessen zu beurteilen sein.
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der X-GmbH war der Betrieb einer Metzgerei und damit zusammenhängender artverwandter Geschäfte. Zunächst waren Frau X und Herr X jeweils zu 50 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Später war Herr X Alleingesellschafter. Gemäß dem Dienstvertrag erhielt X als Geschäftsführer der X-GmbH eine monatliche Vergütung i.H.v. 15.000 DM und eine jährliche erfolgsabhängige Tantieme i.H.v. 33,3 % des Jahresüberschusses vor Tantieme und Steuern (begrenzt auf maximal 25 %). Außerdem wurde X eine Versorgungszusage über eine monatliche Alters-/Berufsunfähigkeitsrente erteilt.
Ebenfalls verpachtete X das Anwesen des Metzgereibetriebs mit allen Betriebsmitteln an die X-GmbH (Betriebsaufspaltung). Die Pacht betrug netto 30.000 DM. Eine Pachtermäßigung war für den Fall vorgesehen, dass der Gewinn der X-GmbH nicht 10 % des Stammkapitals erreichen sollte.
Entscheidung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist die bei einer Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht in Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kommt in Betracht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Der angemessene Betrag ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei erstreckt sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen. Unangemessen sind diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit gehören die Entgelte, die gesellschaftsfremde Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder die an Geschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden (externer Fremdvergleich).
Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.
Zum einen ist darauf abzustellen, welches Gehalt vereinbart worden wäre, wenn Herr X sein Einzelunternehmen einem fremden Dritten verkauft hätte und im Zusammenhang damit in das Geschäftsführerverhältnis übergewechselt wäre. Zum anderen ist zusätzlich die Pachtzahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen.
Die vertraglichen Vereinbarungen führen hier zu einer Gewinnabsaugung, da durch das Zusammenwirken von Pachtzahlung und Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer nahezu kein Spielraum verbleibt, spürbare Gewinne zu erzielen. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist eine Prognoseentscheidung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich.
Im Mittel der letzten Jahre wurde bei der Einzelfirma weniger erwirtschaftet, als für die Bezahlung von Pacht und Geschäftsführergehalt erforderlich war. Daher konnte die X-GmbH keine nennenswerten Gewinne erzielen. Die vereinbarte Vergütung ist daher als unangemessen zu beurteilen.
Nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz kann von einer Angemessenheit dann ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführerbezüge noch ein Jahresüberschuss in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütung verbleibt.
Zu berücksichtigen ist, dass ein Geschäftsführergehalt deutlich über dem Gehalt eines leitenden Angestellten liegt. Für den Fall des Geschäftsführers eines Handwerksbetriebs bedeutet dies, dass das Geschäftsführergehalt mindestens 50 v.H. über dem Tarifgehalt eines Meisters liegt.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Angemessenheit ist ferner, dass im Fall einer gedachten Veräußerung der Unternehmerlohn vom Geschäftswert abzusetzen wäre. Der Unternehmerlohn bemisst sich nach dem Arbeitseinsatz, nicht aber nach den Gewinnaussichten.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 01.02.2005, 6 K 1646/04