Leitsatz
Höhe, Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit von Betriebsausgaben sind für deren Anerkennung ohne Bedeutung. Jährliche Aufwendungen in Höhe von 1,1 Mio. DM für ein betriebliches Flugzeug sind nicht unangemessen, wenn dessen Einsatz für das Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll ist, einen die Geschäftstätigkeit fördernden Prestigegewinn verschafft und die Flexibilität des Geschäftsführers erhöht, dem ohnehin ein Privatflugzeug zur Verfügung steht.
Sachverhalt
Eine im Werbesektor tätige GmbH erwarb im August 1997 ein Flugzeug für ca. 6 Mio. DM. Von 1992 bis 1996 hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sein Privatflugzeug überlassen, woraus Aufwendungen von bis zu 350.000 DM jährlich resultierten, deren Angemessenheit nicht beanstandet wurde. Für 1997 erklärte die GmbH einen Jahresüberschuss von 381.115 DM bei einem Gesamtumsatz von 30,7 Mio. DM; die Aufwendungen für das Flugzeug betrugen 1,1 Mio. DM. Anlässlich einer Außenprüfung wurden die umgerechneten Flugstundenkosten von bis zu 49.000 DM wegen marktüblich niedrigerer Charterraten für den gleichen Flugzeugtyp als unangemessen eingestuft. Lediglich 6.000 DM pro Flugstunde seien angemessen, die darüber liegenden Beträge außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.
Einspruch und Klage begründete die GmbH mit der Anerkennung der Flugzeugkosten in den Vorjahren, der Unüblichkeit des verwendeten Stundensatzes, der Expansion in Europa und der Randlage in Baden-Württemberg, der Prestigewirkung, der mit einem Charterflugzeug nicht zu erreichenden Flexibilität des Geschäftsführers und dem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis des Flugzeugs, insbesondere in Form fehlenden tatsächlichen Wertverlusts. Das Finanzamt hielt dem vor allem entgegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer so gut wie ausschließlich selbst fliege und dies nicht zu seinen originären Aufgaben gehöre. Das Flugzeug werde zwar nur betrieblich genutzt. Es habe aber weder überragende Bedeutung für den Geschäftserfolg, noch sei es unentbehrlich. Im Vordergrund stünden persönliche Neigungen des Geschäftsführers. Positive Nebeneffekte, wie schnelle Transportmöglichkeit und terminliche Flexibilität seien unbeachtlich. Zudem sei der Einsatz des Flugzeugs unwirtschaftlich.
Entscheidung
Das FG ließ den Abzug der Betriebsausgaben in voller Höhe zu, da es nicht darauf ankommt, ob sie "angemessen" sind, sondern im freien Ermessen des Betriebsinhabers stehen. Dabei ist die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung.
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, dürfen allerdings nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies betrifft insbesondere durch die betriebliche Repräsentation mitveranlasste Aufwendungen wie den Einsatz eines Flugzeugs. Für die Höhe angemessenen Aufwands gibt es keine festen Grenzen; vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Insoweit ist eine Kosten-Nutzen-Analyse für die einzelnen Jahre aufzustellen. Neben der Größe des Unternehmens sowie der Höhe des Umsatzes und Gewinns spielt auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle. Auch der Grad, in dem die private Lebenssphäre berührt wird, ist zu beachten; Aufwendungen können um so weniger als unangemessen qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen hinter die betriebliche Veranlassung zurücktritt. Der Grad der Berührung der privaten Lebensführung kann auch dadurch gemindert sein, dass bei der Veräußerung des Wirtschaftsguts ein erheblicher Gewinn zu erwarten ist und in voller Höhe steuerpflichtig sein wird.
Danach sind die Aufwendungen für das Flugzeug angesichts der geschilderten Größe der GmbH nicht unangemessen. Es liegt kein krasses Missverhältnis zwischen Flugzeugkosten und Betriebsergebnis vor. Hierfür sprechen auch die Umstände der Flugzeuganschaffung. Der Einsatz des Flugzeugs bewirkte eine Zeitersparnis von 64 Stunden, was bei einem Unternehmerlohn von 1.860 EUR/Stunde zu einem Wertschöpfungsgewinn von 119.040 EUR führte. Hinzu kommt der Einfluss des Flugzeugs auf den geschäftlichen Erfolg in einer auf Repräsentation besonders bedachten Branche mit hohem Flexibilitätsanspruch. Wegen der ausschließlichen betrieblichen Nutzung und dem Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer privat über ein weiteres Flugzeug verfügt, tritt die Berührung mit der privaten Lebensführung hinter die betriebliche Veranlassung zurück.
Hinweis
Infolge der ausschließlichen betrieblichen Nutzung gehörte das Flugzeug - unabhängig von der Rechtsform der Klägerin im vorliegenden Fall - zwingend zum Betriebsvermögen. Dennoch wäre es unter anderem Umständen als der hier von...