FinMin Berlin, Erlaß v. 22.7.2010, III B - S 2332 - 3/2008

Bezug: BFH-Urteil vom 26.7.2007, VI R 64/06 (BStBl 2007 II S. 892)

Der BFH hat mit Urteil vom 26.7.2007, VI R 64/06 (BStBl 2007 II S. 892) entschieden, dass die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, weil angestellte Rechtsanwälte gem. § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet sind und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet. Auch eine Versicherung der angestellten Rechtsanwälte über die Mindestdeckungssumme hinaus hat nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre.

In der Praxis erfolgt die Absicherung der angestellten Rechtsanwälte über die Mindestdeckungssumme hinaus regelmäßig im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Rechtsanwaltssozietät. Die Versicherungspflicht nach § 51 BRAO kann auch durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Gruppenversicherung erfüllt werden, bei der die angestellten Rechtsanwälte als versicherte Personen namentlich genannt werden. Somit wird auch durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung für die bei ihm tätigen, namentlich genannten Rechtsanwälte deren individuelle Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erfüllt. Die Rechtsanwälte haben ein entsprechendes Eigeninteresse an dieser Versicherung, so dass grundsätzlich von Arbeitslohn auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge zahlt.

Eine Aufteilung der Versicherungssumme nach Mindestdeckungssumme und überschießender Summe ist nach bundeseinheitlichem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder somit nicht vorzunehmen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 6.5.2009, VI B 4/09, BFH/NV 2009 S. 1431 sowie die Entscheidung des Vorverfahrens). Bei einer für die Rechtsanwälte der Kanzlei (ggf. Sozien und angestellte Rechtsanwälte) insgesamt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ist für die Ermittlung des auf den einzelnen angestellten Rechtsanwalt entfallenden Arbeitslohns der Gesamtbetrag der zu leistenden Versicherungsbeiträge nach Köpfen zu verteilen.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

BRAO § 51

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