Anlagespiegel
Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Gliederung darzustellen:
- Gesamte (historische) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Postens (kumuliert)
- Zugänge des Geschäftsjahres,
- Abgänge des Geschäftsjahres,
- Umbuchungen des Geschäftsjahres,
- Zuschreibungen des Geschäftsjahres,
- Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn des Geschäftsjahres,
- Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zum Ende des Geschäftsjahres,
- Im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommene Abschreibungen,
- Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres.
Die Abschreibungen sind also nicht mehr nur in ihrer gesamten Höhe, sondern in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres darzustellen. Ferner sind die im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Abschreibungen und die Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres darzustellen.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist die Einbeziehung anzugeben und für jeden Posten des Anlagevermögens gesondert anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.
Der Anlagespiegel enthält nicht die Angaben zu den davon–Vermerken im Zusammenhang mit den Zu- und Abgängen, Umbuchungen (Bsp. aus Betriebsübergängen, Verschmelzungen) sowie den im Geschäftsjahr aktivierten Fremdkapitalzinsen. Falls diese Angaben gem. § 284 Abs. 3 Nr. 3 HGB vorliegen, so sind diese zu ergänzen.
Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften sind von der Pflicht zur Aufstellung von Anlagespiegeln/Anlagegittern befreit.
Forschungs- und Entwicklungskosten
Wenn das Aktivierungswahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB ausgeübt wird, sind im Anhang der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten und der hiervon auf die selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag im Anhang anzugeben.
Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.
Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
Geschäfts- oder Firmenwerte sind als zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig und bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben.
Anders als im Steuerrecht, wonach die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert auf 15 Jahre gesetzlich fingiert ist, gibt das HGB keine explizite Nutzungsdauer vor. Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB wird bestimmt, dass ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben ist, wenn in Ausnahmefällen seine voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Nutzungsdauer verlässlich geschätzt werden kann. Trifft dies zu, ist auf diese Nutzungsdauer abzuschreiben. Ist ausnahmsweise eine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer nicht möglich, ist die Abschreibung über 10 Jahre vorzunehmen. Bestehen also im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bestimmbare kürzere Nutzungsdauer als 10 Jahre, ist diese der Abschreibung zugrunde zu legen.
Im Anhang ist jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird, anzugeben.
Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten
Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten dieses Vermögensgegenstands aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Über die Einbeziehung dieser Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten sind im Anhang Angaben zu machen. Im Anlagespiegel ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.
Anteilsbesitz
Wenn an anderen Unternehmen
- die Gesellschaft Beteiligungen i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB hält oder
- eine Person einen solchen Anteil für Rechnung der Gesellschaft hält,
ist im Anhang anzugeben:
- Name und Sitz der anderen Unternehmen,
- die Höhe des Anteils am Kapital dieser Unternehmen,
das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt.
Abschlussdaten liegen noch nicht vor
Falls das aktuelle Jahresergebnis noch nicht vorliegt, sollte Ersatzweise das Vorjahresergebnis angegeben werden.
Ist eine Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftender Gesellschafter, sind Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen anzugeben, an denen dieser Gesellschafter beteiligt ist. Von börsennotierten Kapitalgesellschaften sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die 5 % der Stimmrechte überschreiten.
Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b HGB können unterbleiben...