Anzugeben ist das Gesamthonorar des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt in das Honorar für
- Abschlussprüfungsleistungen,
- andere Betätigungsleistungen,
- Steuerberatungsleistungen,
- sonstige Leistungen,
soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind.[1]
Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[2]
Soweit mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften diese Angaben nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.[3]
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