Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 16
In der folgenden Übersicht sind die von allen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. vorzunehmenden Angaben mit "KMG" (K = kleine, M = mittelgroße und G = große Kapitalgesellschaft), die nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und entsprechend großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "MG" und die nur von großen Kapitalgesellschaften (bzw. großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "G" gekennzeichnet. Die Angaben müssen von den dazu verpflichteten Gesellschaften in jedem Jahresabschluss gemacht werden.
Hinsichtlich der von Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.), die nicht unter § 267a Abs. 3 HGB fallen und gleichzeitig auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, unter der Bilanz anzugebenden Angaben wird auf die Aufstellung unter Rz. 14c verwiesen.
Soweit Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.) entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (d. h. bei Verwendung des beizulegenden Zeitwerts als Bewertungsmaßstab; Umkehrschluss aus § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB!), aufgrund von Satzungsbestimmungen, oder weil diese unter § 267a Abs. 3 HGB fallen, oder freiwillig einen Anhang erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB enthält bei Vorliegen der Voraussetzung des § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB lediglich ein Wahlrecht!), gelten für diesen Anhang auch die Erleichterungsvorschriften für kleine Kapitalgesellschaften.
Während die allgemeinen Angaben grundsätzlich von sämtlichen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. zu erfüllen sind, bestehen zusätzliche Angabepflichten für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (geregelt im AktG), für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (geregelt im GmbHG), für Kapitalgesellschaften & Co. (geregelt in Einzelvorschriften des HGB bzw. EGHGB) und Genossenschaften (geregelt im HGB).
Rz. 17
Pflichtangaben
Allgemeine Angaben nach HGB:
- § 264 Abs. 1a HGB: Angabe von Firma, Sitz, Registergericht, der Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, und ggf. Angabe der Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet (KMG). Vgl. Rz. 38a.
- § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB: Zusätzliche Angaben zur Erfüllung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (KMG). Vgl. Rz. 39 ff.
- § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB: Angabe und Begründung von Abweichungen in der Form der Darstellung und der Gliederung (KMG). Vgl. Rz. 42 ff.
- § 265 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HGB: Erläuterung der Nichtvergleichbarkeit bzw. der Anpassung von Vorjahresbeträgen (KMG). Vgl. Rz. 45 ff.
- § 265 Abs. 4 Satz 2 HGB i. V. m. § 288 Abs. 1 HGB: Angabe und Begründung einer ergänzenden Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen (MG). Vgl. Rz. 50.
- § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB: Erläuterung bestimmter größerer antizipativer Forderungen (MG). Vgl. Rz. 135 f.
- § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB: Erläuterung bestimmter größerer antizipativer Verbindlichkeiten (MG). Vgl. Rz. 161.
- § 268 Abs. 7 HGB: Angabe der Haftungsverhältnisse unter jeweils gesonderter Angabe der bestehenden Sicherheiten und mit jeweils gesondertem Ausweis solcher Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und von Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen (KMG). Vgl. Rz. 171 ff.
- § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB: Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (KMG). Vgl. Rz. 52 ff.
- § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB: Angabe, Begründung und gesonderte Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (KMG). Vgl. Rz. 105 ff.
- § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB: Ausweis von Unterschiedsbeträgen bei Anwendung bestimmter Bewertungsverfahren für das Umlaufvermögen (MG). Vgl. Rz. 89 ff.
- § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB: Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten (KMG). Vgl. Rz. 92.
- § 284 Abs. 3 Sätze 1 f. HGB: Darstellung des Brutto-Anlagengitters (MG). Vgl. Rz. 123.
- § 284 Abs. 3 Satz 3 HGB: gesonderte Angaben zu den Abschreibungen des Geschäftsjahrs (MG). Vgl. Rz. 123.
- § 284 Abs. 3 Satz 4 HGB: bei Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten von Posten des Anlagevermögens: postenbezogene Angabe des im Geschäftsjahr aktivierten Betrags an Zinsen (MG). Vgl. Rz. 92a.
- § 285 Nr. 1 HGB: Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren und der gesicherten Verbindlichkeiten (KMG). Vgl. Rz. 162 ff.
- § 285 Nr. 2 HGB: Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren und der gesicherten Verbindlichkeiten (MG). Vgl. Rz. 162 ff. und Rz. 167.
- § 285 Nr. 3 HGB: Angabe von Art und Zweck sowie Risiken, Vorteilen und finanziellen Auswirkungen, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich ist (MG). Vgl. Rz. 215 ff.
- § 285 Nr. 3a HGB: Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die weder in der Bilanz noch nach § 268 Abs. 7 HGB oder nach § 285 Nr. 3 HGB anzugeben sind, sof...