Rz. 33
Die Jahresabschlussprüfung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB betrifft auch den Anhang. Bei der Prüfung dieser Gesellschaften geht es hier um folgende Fragen:
- Werden die Grundsätze für die Berichterstattung eingehalten (vgl. Rz. 24–29)?
- Werden die verschiedenen gesetzlichen Angabepflichten vollständig erfüllt (vgl. Rz. 17–23)?
- Werden größenabhängige und sachliche Erleichterungen zutreffend wahrgenommen (vgl. Rz. 14–15)?
- Sind die im Anhang enthaltenen Einzelangaben sachlich richtig vorgenommen?
- Erfüllt der Anhang gemeinsam mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (bzw. bei nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften gemeinsam mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel) die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. Rz. 39–41)?
Rz. 34
Ein großer Teil der für den Anhang erforderlichen Prüfungshandlungen ergibt sich bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Sofern bei größeren Jahresabschlussprüfungen eine Aufteilung in einzelne Prüffelder[1] erfolgt, sind hierbei auch die zu prüfenden Anhangangaben einzubeziehen.
Das Prüffeld "Anlagevermögen" umfasst im Bereich des Anhangs die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für das Anlagevermögen sowie die diesen Bilanzposten betreffenden Einzelangaben (einschließlich Anlagespiegel).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen