Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 161
Werden unter den Verbindlichkeiten Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Verbindlichkeiten) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalgesellschaften (einschl. kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind gemäß § 274a Nr. 2 HGB von dieser Erläuterungspflicht befreit.
Nicht unter die Erläuterungspflicht des § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB fallen (antizipative) passive Rechnungsabgrenzungsposten. Bei diesen handelt es sich regelmäßig um rechtlich entstandene Schulden. Der Erläuterungspflicht nach § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB unterliegt hingegen beispielsweise eine nicht auf Vertrag beruhende Verlustübernahme, wenn ein faktischer Übernahmezwang besteht.
Zu den Erläuterungen selbst vgl. sinngemäß Rz. 136.
Rz. 162
Angaben zu den Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten (§ 285 Nrn. 1a und 2 HGB)
Im Anhang muss der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren angegeben werden (§ 285 Nr. 1a HGB). Außerdem ist dieser Gesamtbetrag nach den einzelnen Verbindlichkeitsposten des Gliederungsschemas gemäß § 266 Abs. 3 C HGB aufzugliedern, sofern die entsprechenden Angaben nicht bereits aus der Bilanz ersichtlich sind (§ 285 Nr. 2 HGB).
Die Angaben geben Aufschluss über die Fristigkeit der Zahlungsverpflichtungen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Fälligkeit der Verbindlichkeiten an. Ratenweise fällige Verbindlichkeiten (z. B. Darlehen) sind aufzuteilen; nur die Teilbeträge, die nach Ablauf von 5 Jahren fällig werden, sind unter § 285 Nr. 1a bzw. Nr. 2 HGB auszuweisen. Die Angaben nach § 285 Nr. 1a und 2 HGB sind aber im Zusammenhang mit den Angaben gemäß § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB zu sehen, wonach bei jedem gesondert ausgewiesenen Verbindlichkeitsposten der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten von mehr als einem Jahr zu vermerken ist.
Dieser Vermerk muss entsprechend dem Gesetzeswortlaut in der Bilanz erfolgen. Bis zur Novellierung des HGB durch das BilRUG war es jedoch üblich, die seinerzeit in der Bilanz allein geforderte Angabe im Rahmen einer tabellarischen Darstellung ("Verbindlichkeitsspiegel") in den Anhang zu integrieren. Eine Zusammenfassung der verschiedenen Angaben über die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten an einem Ort dient dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses (§ 243 Abs. 2 HGB). Ob eine solche Verlagerung der Information auch nach der Novellierung des HGB durch das BilRUG noch möglich ist, ist vor dem Hintergrund der Standardisierung der Angaben in Bilanz und Anhang zumindest zweifelhaft; gleichwohl geht die Begründung zum Regierungsentwurf des BilRUG davon aus, dass weiterhin eine Integration dieses Vermerks in den Verbindlichkeitsspiegel möglich ist.
Rz. 163
Die Angabe nach § 285 Nr. 1a HGB ist für alle Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. obligatorisch. Dagegen brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 2 HGB von kleinen Kapitalgesellschaften (und kleinen Kapitalgesellschaften & Co.) nicht gemacht zu werden (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Mittelgroße Kapitalgesellschaften (und mittelgroße Kapitalgesellschaften & Co.) haben bei Aufstellung zwar § 285 Nr. 2 HGB zu beachten; sie dürfen jedoch in der Offenlegung gemäß § 327 Nr. 2 HGB auf die postenbezogene Aufteilung von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit über 5 Jahren und ebenso auf die postenbezogene Aufteilung der durch Pfandrechte und ähnliche Rechte besicherten Verbindlichkeiten (unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten) verzichten.
Rz. 164
Angabe der Besicherung der Verbindlichkeiten (§ 285 Nrn. 1b und 2 HGB)
Im Anhang ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, wobei auch Art und Form der Sicherheiten genannt werden müssen (§ 285 Nr. 1b HGB). Darüber hinaus verlangt § 285 Nr. 2 HGB die Aufgliederung dieser Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten des gesetzlichen Gliederungsschemas, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben.
Die Angabepflicht bezieht sich nur auf Sicherheiten, die von der Kapitalgesellschaft für eigene Verbindlichkeiten gewährt worden sind. Erhaltene Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sind unter den Haftungsverhältnissen aufzuführen. Ebenso wenig fallen unter die hier zu behandelnde Angabepflicht von Dritten, z. B. von Gesellschaftern, für die Gesellschaft bereitgestellte Sicherheiten.
Rz. 165
Folgende Arten an Sicherheiten fallen unter die Gesetzesvorschrift:
Grundpfandrechte:
- Hypotheken,
- Grund- und Rentenschulden.
Ähnliche Rechte:
- Pfandrechte an Forderungen und sonstigen Rechten (z. B. Wertpapieren) sowie an Schiffen oder Luftfahrzeugen,
- Sicherungsübereignungen (z. B. bei Sachanlagen oder Vorräten),
- Sicherungsabtretungen (bei Forderungen),
- Eigentumsvorbehalt,
- Nießbrauch an Gr...