Rz. 205a

Das Gesetz verlangt, dass die einzelnen Aufwandsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern sind, soweit die ausgewiesenen Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die Erläuterung kommen im Einzelnen vor allem folgende Aufwendungen in Betracht:[1]

  • Buchverluste aus Anlageabgängen,
  • nachträgliche Kostenbelastungen für Vorjahre,
  • Aufwendungen aus langjährigen Gerichtsprozessen (z. B. Schadensersatz),
  • Nachholung von Abschreibungen und Rückstellungszuführungen, die frühere Geschäftsjahre betreffen (z. B. Rückstellung für Altlastensanierung),
  • nachträgliche Gutschriften an Kunden,
  • Garantieaufwendungen u. Ä., die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind,
  • Auswirkungen der Korrektur von Fehlern oder Fehleinschätzungen in laufender Rechnung und
  • die jährliche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen aufgrund der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen (bis spätestens 31. Dezember 2024), sofern sich der Bilanzierende für die Ansammlung des Fehlbetrags nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB entschieden hat (aufgrund des gesonderten Ausweises in der GuV-Rechnung[2] dürfte jedoch eine Angabepflicht nicht zwingend sein; vgl. Rz. 205).

Gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB sind nur große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) verpflichtet, die Anhangangaben des § 285 Nr. 32 HGB zu machen.

Wegen weiterer Einzelheiten zu der Vorschrift wird auf Rz. 186d ff. und Rz. 205 verwiesen.

[1] Vgl. Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl. 1995, S. 1693 f.; Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 916; IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1250; sowie ähnlich auch Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 285 HGB Rz. 443, Stand: 2/2020.

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