Rz. 248
Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG ermitteln, neben dem Inhalt der Bilanz auch den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Diese Verpflichtung gilt rechtsform- und größenklassenunabhängig für alle Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln.[2] Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz und die zugehörige GuV-Rechnung sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln[3].
Rz. 248a
Kritisch ist jedoch anzumerken, dass die Finanzverwaltung den Umfang des zu übermittelnden Datensatzes – ohne Vorliegen einer erweiternden Rechtsgrundlage – sukzessiv auch über den Kerninhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgedehnt hat. Dies betrifft u. a. die ab der Kerntaxonomie 6.0 eingeführte Aufnahme von verpflichtenden Angaben zum Anlagenspiegel.[4].
Rz. 249
vorläufig frei
Rz. 250
Darüber hinaus werden auch durch § 5b EStG erfasst:
- Inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, so beschränkt sich die Aufstellung der GuV-Rechnung (und der Bilanz) auf die inländische Betriebsstätte als unselbstständiger Teil des Unternehmens.[5]
- Inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa) EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sofern der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist.[6]
- Nicht steuerbefreite Teile einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft, die persönlich von der Körperschaft- oder Gewerbesteuer befreit ist (z. B. § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG).[7]
- Im Falle der Aufstellungspflicht einer Bilanz eines Betriebs gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[8]
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