Rz. 279

Hier (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 5629–5632) ist die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gem. § 285 Nr. 7 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB gefordert, aber offensichtlich ohne die zumindest für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften[1] (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) handelsrechtlich vorgeschriebene Aufgliederung nach Arbeitnehmergruppen. Zusätzlich kann darüber hinaus auch die Beschäftigtenzahl zum (Abschluss-)Stichtag (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 5633) angegeben werden.

[1] Vgl. zur Befreiung kleiner Kapitalgesellschaften (einschließlich kleiner Kapitalgesellschaften & Co.) von der Aufgliederung der Arbeitnehmer auf einzelne Gruppen § 288 Abs. 1 Nr. 2 HGB.

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