Rz. 268
Unter den "Informationen zur Bilanz" verlangt die Kerntaxonomie bei freiwilliger Befüllung dieses Abschnitts, insbesondere Angaben zu folgenden Bereichen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5037–5237):
(1) | Pflicht- und Wahlpflichtangaben des handelsrechtlichen Anhangs (bzw. Konzernanhangs), die sich auf die Bilanz beziehen und nicht unter dem Abschnitt "Allgemeine Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung" aufgenommen worden sind. Besondere Schwerpunkte sind insbesondere
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(2) | Abschlussrelevante Informationen, die keinen Niederschlag in der Bilanz bzw. Konzernbilanz gefunden haben (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5186–5205). Hierzu gehören insbesondere die nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte nach § 285 Nr. 3 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Überraschend ist hier, dass keinerlei weitere Aufgliederung dieser "außerbilanziellen" Geschäfte verlangt wird. Hier bleibt die Steuertaxonomie weit hinter den handelsrechtlichen Anforderungen zurück, welche verlangen, dass "Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist", im Anhang anzugeben sind. Darüber hinaus gehören zu dieser Gruppe auch die Angabe der "nicht geleisteten Hafteinlagen" (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB) sowie die Unterdotierung (Art. 28 EGHGB und Art. 67 Abs. 2 EGHGB) und Überdotierung von Pensionsrückstellungen (Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB). Obwohl die Kerntaxonomie 6.7 (Zeilen 5194–5199) eine Angabe des Betrags der unterlassenen Auflösung von Pensionsrückstellungen verlangt und sich dabei auf Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB beruft, ist klarstellend festzuhalten, dass nach Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB sämtliche Überdeckungen von Rückstellungen – unabhängig von der Art der Rückstellungen – anzugeben sind, die gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB zulässigerweise beibehalten wurden. Allerdings enthält das Taxonomieschema keinen Posten zur Angabe des Betrags der unterlassenen Auflösung sonstiger Rückstellungen, sodass zweifelhaft erscheint, ob die Finanzverwaltung aufgrund des expliziten Verweises auf Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB tatsächlich nur die Angabe des Betrags der unterlassenen Auflösung von Pensionsrückstellungen erwartet. Hingegen ist der nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB ausschüttungsgesperrte Unterschiedsbetrag aufgrund der Anwendung eines der Laufzeit der Verpflichtungen entsprechenden[1] durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen 10 Geschäftsjahren zur Abzinsung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen anstelle des für die Abzinsung der übrigen Rückstellungen üblichen e... |
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