Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 109
IFRS 7 fordert umfangreiche Angaben über die Finanzinstrumente. Zweck dieser Offenlegungspflicht ist das Erkennen und das Beurteilen der Bedeutung der Finanzinstrumente für die finanzielle Situation und die Ertragslage des Unternehmens sowie der Art und des Umfangs der aus Finanzinstrumenten resultierenden Risiken, einschließlich der vom Unternehmen ergriffenen Risikomanagementstrategien (IFRS 7.1). Der Anwendungsbereich des IFRS 7 erstreckt sich jedoch nicht nur auf in der Bilanz angesetzte, sondern auch auf die nicht in der Bilanz angesetzten Finanzinstrumente, z. B. nicht bilanzierte Kreditzusagen.
Die bilanziellen Offenlegungspflichten des IFRS 7 lassen sich wie folgt einteilen:
Rz. 110
1. Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
Rz. 111
2. Umgliederung von finanziellen Vermögenswerten (IFRS 7.12B–7.12D)
Im Falle der Anwendung des IFRS 9 zur Bilanzierung und Bewertung der Finanzinstrumente kommt es nur dann zu Umgliederungen finanzieller Vermögenswerte, falls sich das Geschäftsmodell ändert, unter dem finanzielle Vermögenswerte gehalten werden. Für den Fall der Umgliederung finanzieller Vermögenswerte in der laufenden oder einer früheren Berichtsperiode schreiben IFRS 7.12B–7.12D diverse Angaben vor. Insbesondere sind die der Umgliederung zugrundeliegende Änderung des Geschäftsmodells zu erläutern sowie die in jede Kategorie (finanzieller Vermögenswerte) umklassifizierten Beträge anzugeben. Diese Angaben ergänzen die grundsätzlich in der GuV-Rechnung offenzulegenden Ergebniseffekte aus der Reklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten (vgl. IFRS 18.75 b) (iv) und IFRS 18.75 b) (v)).
Rz. 112
3. Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten (IFRS 7.13A–7.13F)
Hier sind u. a. Angaben zu den angesetzten Bruttobeträgen der finanziellen Vermögenswerte und der finanziellen Verbindlichkeiten sowie dem in der Bilanz angesetzten saldierten Netto-Wert zu machen.
Rz. 113
4. Übertragung von finanziellen Vermögenswerten (IFRS 7.42A–H)
Unabhängig davon, ob der Transfer eines finanziellen Vermögenswertes zur vollständigen oder nicht vollständigen Ausbuchung in der Bilanz führt, schreibt IFRS 7 – vorbehaltlich der Wesentlichkeit – sehr differenzierte Angaben vor. Allgemeines Ziel dieser Anhangangaben zur Übertragung finanzieller Vermögenswerte ist es, den Abschlussadressaten die Beziehung zwischen übertragenen, aber nicht vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten und den in diesem Zusammenhang erfassten finanziellen Verbindlichkeiten verständlich zu machen und im Falle bereits vollständig ausgebuchter finanzieller Verbindlichkeiten die Art und die hiermit verbundenen Risiken eines anhaltenden Engagements aus diesen finanziellen Vermögenswerten aufzuzeigen Die Angaben unterscheiden sich in Abhängigkeit der Bilanzierung:
a) Keine vollständige Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts trotz erfolgten Transfers des finanziellen Vermögenswerts
Für jede Klasse finanzieller Vermögenswerte, die trotz erfolgten Transfers (!) nicht ausgebucht wur...