Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 161
Der Anwendungsbereich des IFRS 8 ergibt sich aus IFRS 8.2 ff.. IFRS 8 ist danach nur für Unternehmen anzuwenden, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden oder die den Antrag auf Zulassung zum Handel an einem öffentlichen Markt bei der zuständigen Wertpapieraufsichtsbehörde gestellt haben. Sofern ein Unternehmen sowohl einen IFRS-Konzernabschluss als auch einen IFRS-Einzelabschluss offenlegt, wird die Segmentberichterstattung nur auf Ebene des Konzernabschlusses gefordert.
6.1.1 Abgrenzung und Bildung von Geschäftssegmenten
Rz. 162
IFRS 8 verfolgt eine weitgehend konsequente Ausrichtung am Management Approach, nach dem einem externen Abschlussleser das intern den Entscheidungsträgern vorgelegte Datenmaterial möglichst unverändert präsentiert wird. Der Management Approach wirkt sich insbesondere auf
- die Segmentierungskriterien (vgl. Rz. 163),
- den Prozess der Abgrenzung und Bildung berichtspflichtiger Geschäftssegmente (vgl. Rz. 164) sowie
- die Segmentberichtsgrößen (vgl. Rz. 166) aus.
Hiermit sollen insbesondere Umgliederungen von Geschäftsaktivitäten für die externe Segmentdarstellung sowie abweichende Inhalte und Wertmaßstäbe für die intern den zentralen Entscheidungsträgern berichteten Positionen vermieden werden.
Rz. 163
Als Geschäftssegment wird daher – ausgehend von der internen Organisationsstruktur – eine Teileinheit der Bericht erstattenden Einheit (Unternehmen bzw. Konzern) verstanden,
- deren Geschäftstätigkeit potenziell oder tatsächlich zu Umsatzerlösen führt bzw. Aufwendungen verursacht,
- deren operative Ergebnisse regelmäßig von dem bzw. den zentralen Entscheidungsträgern überwacht und zur Grundlage der Steuerung und Kontrolle der Einheit herangezogen werden und
- für die gesonderte Finanzberichtsinformationen verfügbar sind.
Ausgeschlossen von der Definition der Geschäftssegmente sind Zentralverwaltungseinheiten, welche überhaupt (d. h. auch nach Abschluss einer möglicherweise noch laufenden Aufbauphase) keine Umsatzerlöse erzielen können. Demgegenüber ist keine Bedingung, dass die Geschäftssegmente Umsätze überwiegend an Konzernfremde erbringen. Ansonsten macht IFRS 8 keine Vorgabe, nach welchen Kriterien Segmente abgegrenzt werden. So ist beispielsweise auch eine Segmentierung nach rechtlichen Einheiten oder Marktsektoren, z. B. Kundengruppen, möglich, wenn die interne Finanzberichterstattung auf diesen Kriterien basiert.
Rz. 164
IFRS 8 unterscheidet zwischen den (berichtsfähigen) Geschäftssegmenten und den berichtspflichtigen Geschäftssegmenten. Die Verdichtung von Geschäftssegmenten auf berichtspflichtige Geschäftssegmente basiert auf dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Dementsprechend enthält IFRS 8.12 Aggregationskriterien, die auf die in der ersten Stufe ermittelten berichtsfähigen Geschäftssegmente angewendet werden müssen. Eine Zusammenfassung von intern gebildeten Geschäftssegmenten zu einem berichtspflichtigen Geschäftssegment ist danach möglich, sofern die zusammengefassten Geschäftssegmente ähnliche wirtschaftliche Charakteristika aufweisen und diese Zusammenfassung mit dem in IFRS 8.1 verankerten Kerngrundsatz (Gewährung entscheidungsrelevanter Informationen über die Art und finanziellen Auswirkungen der ausgeübten wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten) vereinbar ist. Die wirtschaftlich ähnlichen Charakteristika der Geschäftssegmente, welche für die Zusammenfassung heranzuziehen sind, bestimmen sich anhand folgender Kriterien:
- Art der Produkte bzw. Dienstleistungen,
- Art der Produktions- bzw. Dienstleistungsprozesse,
- Kundengruppen,
- Vertriebsmethoden oder Methoden der Erbringung der Dienstleistungen und
- (soweit anwendbar) regulatorisches Umfeld, beispielsweise bei Banken, Versicherungen oder Anbietern öffentlicher Infrastrukturleistungen, z. B. öffentlichen Versorgungsunternehmen.
Rz. 165
Für den Prozess der Verdichtung von berichtsfähigen zu berichtspflichtigen Geschäftssegmenten enthält IFRS 8.13 folgende quantitative Größenmerkmale, wobei das Erreichen (mindestens) einer der unten genannten Schwellen bereits das Geschäftssegment als berichtspflichtig qualifiziert:
- Die Umsatzerlöse des Geschäftssegments einschließlich der Umsatzerlöse gegenüber anderen Geschäftssegmenten betragen mindestens 10 % der gesamten externen Umsatzerlöse und intersegmentären Umsatzerlöse,
- das Segmentergebnis beträgt mindestens 10 % des zusammengefassten Ergebnisses aller Geschäftssegmente mit positivem Ergebnis oder aller Geschäftssegmente mit negativem Ergebnis, wobei der jeweils absolut größere Betrag zugrunde zu legen ist, oder
- das Segmentvermögen beträgt mindestens 10 % des zusammengefassten Segmentvermögens aller Geschäftssegmente.
Ungeachtet dieser Größenkriterien müssen so lange berichtspflichtige Geschäftssegmente gebildet werden, bis die den berichtspflichtigen Geschäftssegmenten zugehörigen Umsatzerlöse gegenüber Dritten zumindest 75 % des (konsolidierten) Gesamtumsatzes des Unternehmens bzw. Konzerns abdecken (IFRS 8.15).
Bei einem die quantitativen Schwellenwerte unterschreiten...