Veräußern Gesellschafter Anteile untereinander oder an Dritte, handelt es sich um Vorgänge, die die Kapitalgesellschaft nicht berühren. In der Anteilsveräußerung allein kann also keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.[1] Ist einer der Gesellschafter aber Anteilseigner eines der anderen Gesellschafter (einer Kapitalgesellschaft), kann in diesem Verhältnis eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.[2]

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch vor, wenn die Kapitalgesellschaft im Interesse eines der Gesellschafter in diese Vorgänge einbezogen wird, etwa indem sie die Kosten der Anteilsübertragung übernimmt oder den Kaufpreis zahlt. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft einen Gesellschafter oder den Geschäftsführer abfindet, um den übrigen Gesellschaftern oder Dritten den Erwerb der Anteile zu ermöglichen.[3] Maßnahmen, die den Verkauf der Anteile ermöglichen sollen, sind Aufgabe des Gesellschafters, nicht der Kapitalgesellschaft. Es handelt sich um Verschiebungen im Beteiligungsverhältnis, die die Kapitalgesellschaft selbst nicht berühren. Die Kapitalgesellschaft darf also insoweit keinen Aufwand übernehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge