Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Literatur: Mahlow, DB 2003, 1540; Kollruss, INF 2003, 347; Hageböke/Koetz, DStR 2006, 293
Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft und kann als solche grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen der mitunternehmerähnlichen Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters und der aktionärsähnlichen Stellung der Kommanditaktionäre, zu denen auch der persönlich haftende Gesellschafter gehören kann.
Soweit die mitunternehmerähnliche Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters infrage steht, erfolgt die Besteuerung bei ihm nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Soweit ihm Gewinnanteile in seiner Eigenschaft als persönlich haftendem Gesellschafter zuzuordnen sind, kann daher keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Diese Gewinnanteile sind bei der KGaA nach § 9 Nr. 1 KStG abzugsfähig. Auch soweit es sich um Zuwendungen aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter handelt, liegt somit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Zuwendung im sachlichen Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit oder den nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen besteht. Dabei kann es sich sowohl um Vermögensminderungen als auch um verhinderte Vermögensmehrungen der KGaA handeln. Beispiele sind etwa überhöhte Pensionszusagen, Tantiemen oder Darlehenszinsen sowie die Überlassung von Geschäftschancen. Diese Vergütungen sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen, sondern bleiben bei der KGaA nach § 9 Nr. 1 KStG abzugsfähig. ie werden bei dem persönlich haftenden Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Da es sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, ist auch keine KESt einzubehalten.
Möglich sind aber auch Zuwendungen an den persönlich haftenden Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die nicht im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführung oder den nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlagen stehen. Entsprechend sind gesellschaftsrechtliche Zuwendungen an die Kommanditaktionäre möglich. Bei diesen Vermögenszuwendungen im "aktienähnlichen Bereich" sind die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung anwendbar. Hinsichtlich der Frage der "Beherrschung" durch den persönlich haftenden Gesellschafter bzw. einen Kommanditaktionär sind sowohl die Stimmrechte aus den Aktien als auch die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter zu berücksichtigen. Steht einem Kommanditaktionär oder dem persönlich haftenden Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte aus den Aktien zu, ist er beherrschender Gesellschafter. Für den Kommanditaktionär, der die Mehrheit der Aktien hält, gilt dies auch dann, wenn seine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der KGaA aufgrund der unentziehbaren Geschäftsführerstellung des persönlich haftenden Gesellschafters beschränkt ist. Zusätzlich, und unabhängig von den Stimmrechten, ist der persönlich haftende Gesellschafter aufgrund seiner unentziehbaren Geschäftsführerstellung "beherrschender Gesellschafter".