Beauftragt eine Kapitalgesellschaft andere Personen (Schwestergesellschaften) mit dem Erbringen von Managementleistungen einschließlich der Geschäftsführung, liegt darin allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich alle betrieblichen Funktionen, auch ihre Geschäftsleitungsfunktion, gegen Entgelt durch nahestehende Personen oder Dritte ausüben lassen. Soweit das Entgelt an nahestehende Personen gezahlt wird, ist es jedoch auf Angemessenheit zu überprüfen. Wurden Geschäftsführeraufgaben übertragen, richtet sich die Angemessenheit nach den Grundsätzen für Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern. Ein marktübliches Stundenhonorar für einen Berater ist nicht unbedingt zugrunde zu legen, da es einen Unterschied macht, ob ein Honorar für einen zeitlich begrenzten Einsatz gezahlt wird oder für eine umfassende und dauerhafte Beschäftigung.[1] Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem externen Berater nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird, einem Angestellten aber auch Leerlaufzeiten, Krankheits- und Urlaubszeiten bezahlt werden, und dass die Gesellschaft bei einem Angestellten das Risiko nicht ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten trägt, bei einem externen Berater aber nicht. Außerdem muss ein externer Berater aus seinen Stundensätzen auch die Bürokosten decken, ein Angestellter nicht. Die Stundensätze eines Angestellten werden daher wegen des geringeren Risikos des Angestellten wesentlich niedriger sein als die eines externen Beraters.

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