Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Literatur: Rogall, FR 2005, 779; Schulze zur Wiesche, DStZ 2017, 451; Breithecker/Radde, DStZ 2018, 371.
Erbringt eine Körperschaft Leistungen an eine Personengesellschaft, ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung an der Körperschaft zu dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehört, ob es sich um Sonderbetriebsvermögen handelt oder ob die Gesellschafter der Personengesellschaft ohne Bezug zu dieser an der Körperschaft beteiligt sind.
Erbringt die Körperschaft z. B. unentgeltliche Leistungen an die Personengesellschaft, und wird die Beteiligung im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten, ist Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung die Personengesellschaft, allerdings mit der Folge der Zuordnung der verdeckten Gewinnausschüttung zu den Gesellschaftern der Personengesellschaft über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung. Die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Auch wenn die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist, wird die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern für Zwecke der verdeckten Gewinnausschüttung nicht anteilig nach § 39 AO zugerechnet. Inhaber der mitgliedschaftlichen Stellung, also Gesellschafter, ist auch in diesem Fall die Personengesellschaft. Die Gesellschafter sind infolge ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft im Verhältnis zu der Kapitalgesellschaft nahestehende Personen. Erhalten sie den Vorteil von der Kapitalgesellschaft direkt, handelt es sich um eine Vorteilszuwendung im Dreiecksverhältnis an eine nahestehende Person. Der Vorteil ist in die Gewinnfeststellung der Personengesellschaft einzubeziehen und wird dem begünstigten Gesellschafter vorab zugerechnet.
Wird die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen gehalten, erfolgt die verdeckte Gewinnausschüttung an den begünstigten Gesellschafter. Sie ist in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu erfassen und dem begünstigten Gesellschafter vorab zuzurechnen.
Sind die Gesellschafter der Personengesellschaft an der Kapitalgesellschaft beteiligt, ohne dass die Beteiligung Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Kapitalgesellschaft Vermögen auf die Personengesellschaft im Hinblick auf die Gesellschaftergleichheit überträgt. Sind dagegen an der Personengesellschaft auch Dritte beteiligt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur insoweit vor, als der Vermögensvorteil anteilig auf die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft entfällt. Sind alle Gesellschafter der Personengesellschaft auch an der Kapitalgesellschaft, an dieser aber auch Dritte beteiligt, stellt der der Personengesellschaft gewährte Vermögensvorteil in voller Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, da er nur Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft zugutekommt. Ist die Kapitalgesellschaft selbst an der Personengesellschaft beteiligt, liegt in Höhe des auf die Beteiligung der Kapitalgesellschaft entfallenden Vermögensvorteils keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.