Literatur: Hundertmark/Herms, BB 1973, 1051; Müller-Dott, DStR 1977, 439; Wellenhofer, FR 1978, 257; Schmidt, JbFSt 1979/80, 316f; Döllerer, DStR 1980, 395; Brezing, FR 1984, 390; Brezing, DB 1984, 2059; Classen, BB 1984, 327; Knolle, DB 1985, 1265; Gassner, DStZ 1985, 204; Jonas, FR 1985, 285; Döllerer, BB 1986, 97; Buyer, BB 1989, 1697; Meilicke, BB 1990, 1231; Buyer, BB 1990, 1808; Wichmann, GmbHR 1992, 643; ders., BB 1992, 26; Lange, GmbHR 1993, 762; Wichmann, GmbHR 1993, 337; Thiel, DStR 1993, 1801; Buyer, DB 1994, 602; Wichmann, GmbHR 1997, 991; Schulz, DStR 2014, 2165.

Die Rückabwicklung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedeutet, dass die Gesellschaft einen Rückforderungsanspruch aus der verdeckten Gewinnausschüttung gegen den Gesellschafter einbucht und geltend macht. Ein solcher Rückforderungsanspruch kann kraft Gesetzes[1] oder aufgrund einer Satzungsklausel bestehen.

Die steuerliche Wirkung der Rückabwicklung wird darin gesehen, dass es infolge der Einbuchung des Rückforderungsanspruchs an einer Vermögens- und Einkommensminderung, und damit am Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung überhaupt fehlt. Die Einbuchung des Rückforderungsanspruchs kann diese Wirkung aber nicht entfalten, da sie als Einlage, die das steuerliche Einkommen nicht erhöht, zu qualifizieren ist.[2]

Auch beim Anteilseigner kann die Rückgewähr nichts an der Erfassung des Kapitalertrags aus der verdeckten Gewinnausschüttung ändern. Der Zufluss kann durch eine Rückgewähr nicht rückgängig gemacht werden.[3]

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