Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist betrieblich veranlasst, wenn in dem infrage stehenden Unternehmen auch anderen Arbeitnehmern, die nicht Gesellschafter sind, vergleichbare Pensionszusagen erteilt worden sind. Hat die Gesellschaft fremden Arbeitnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene Pensionszusagen erteilt, ist davon auszugehen, dass auch einem fremden Geschäftsführer eine solche Pensionszusage erteilt worden wäre. Es ist nicht anzunehmen, dass die Gesellschaft einen Geschäftsführer schlechter behandelt hätte als fremde Arbeitnehmer, die nicht Geschäftsführer sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Sozialversicherungsrente erhält, die anderen Arbeitnehmer diese Ansprüche jedoch haben. Dann ist die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest in der Höhe keine verdeckte Gewinnausschüttung, in der der Aufwand hierfür die ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht übersteigt. Bei darüber hinausgehenden Pensionszusagen ist zu prüfen, ob auch fremden Arbeitnehmern entsprechende, über die Sozialversicherungsrente hinausgehende Pensionszusagen gegeben worden sind. Werden den Arbeitnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene keine Pensionszusagen erteilt, ist dies allein kein Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Angesichts der Bedeutung, die der Geschäftsführer für das Unternehmen hat, kann es auf betrieblichen Gründen beruhen, diesen durch eine Pensionszusage an das Unternehmen zu binden. Ein interner Betriebsvergleich ist nur möglich, wenn die fremden Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer, die Gesellschafter sind, vergleichbare Positionen im Unternehmen einnehmen.
Sind neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer noch Fremdgeschäftsführer vorhanden, ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann betrieblich veranlasst, wenn auch der oder die Fremdgeschäftsführer vergleichbare Zusagen erhalten. Ist dies nicht der Fall, beruht die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht auf seiner Stellung als Geschäftsführer, sondern als Gesellschafter. Die Pensionszusage ist dann gesellschaftsrechtlich veranlasst. Diese Grundsätze gelten auch, wenn dem Gesellschafter nahestehende Personen angestellt sind und Pensionszusagen erhalten, gesellschafterfremde Arbeitnehmer in vergleichbarer Position aber nicht. Wird andererseits dem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem Fremdgeschäftsführer zeitgleich eine vergleichbare Pension zugesagt, ist dies ein Indiz für die betriebliche Veranlassung.