Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Einkunftsart und Gewinnerzielung
Grundsätzlich gilt: Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und Strom in das Netz des örtlichen Stromlieferanten einspeist, erzielt Einkünfte aus einem eigenständigen Gewerbebetrieb, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (OFD Nordrhein-Westfalen, Verf. v. 13.1.2016, S 2130-2011/0003-St 146).
Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist dem Finanzamt anzuzeigen.
Häufig dürften die Einnahmen aber bei der Einkommensteuer steuerfrei sein. → Anlage G – Besonderheiten, Fotovoltaikanlagen.
Gewerbetreibende, die ausschließlich begünstigte Fotovoltaikanlagen betreiben und umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, können auf die Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO an das zuständige Finanzamt verzichten (BMF, Schreiben v. 12.6.2023, IV A 3 – S 0301/19/10007:012, BStBl 2023 I S. 990).
Auch ist keine Gewinnermittlung mit der Einkommensteuererklärung einzureichen. Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst in späteren Jahren abfließen, sind jedoch abzugsfähig (FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024, 1 V 1757/24 E). Die gegenteilige Auffassung wird vom Finanzgericht Nürnberg vertreten (Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.9.2024, 4 K 1440/23).
Liegt kein Fall der Steuerbefreiung vor, ist die Stromerzeugung insgesamt betrieblich veranlasst, unabhängig davon, ob der Strom verkauft oder selbst verbraucht wird. Zu den Betriebseinnahmen gehört deshalb sowohl die Vergütung für den eingespeisten Strom als auch die geringere Selbstverbrauchsvergütung, die für den privat verbrauchten Strom gezahlt wird. Zusätzlich ist der privat verbrauchte Strom als Sachentnahme bei den Betriebseinnahmen zu erfassen.
Betreiben mehrere Personen eine Anlage zur Stromerzeugung gemeinschaftlich und sind die Einkünfte nicht steuerbefreit, ist der Gewinn durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zu ermitteln. In diesem Fall versteuert der einzelne Beteiligte seinen Anteil am Gesamtgewinn im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerpflicht. Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist nicht erforderlich, wenn die Anlage ausschließlich Ehegatten gehört, die zusammen zur ESt veranlagt werden.