Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 296
Die Beträge sind grds. mit dem Nettobetrag auszuweisen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 63 auszuweisen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen, geben den Bruttobetrag an.
Rz. 297
[Betriebsausgabenpauschale → Zeile 23]
In den folgenden Zeilen 23–88 sind alle Betriebsausgaben aufzuschlüsseln. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Abflusses zu erfassen.
Bestimmte Berufsgruppen können den Betriebsausgabenabzug pauschalieren, d. h. sie ziehen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben ab. Eine weitergehende Berücksichtigung von einzelnen Kosten ist nicht mehr möglich.
Ist der pauschale Betriebsausgabenabzug für Sie günstiger, tragen Sie in Zeile 23 diesen Betrag ein. Damit ist für Sie der Teil "Betriebsausgaben" erledigt und Sie können zu Zeile 88 "springen".
Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG, § 3 Nr. 26a EStG bzw. § 3 Nr. 26b EStG sind nicht mehr in Zeile 23, sondern in den Zeilen 91 bis 93 einzutragen.
Rz. 298
[Absetzung für Abnutzung (AfA) → Zeilen 29–44]
Berechnen Sie die AfA-Beträge in der Anlage AVEÜR, die Sie zusammen mit Ihrer Gewinnermittlung einreichen.
Rz. 299
[Restbuchwert ausgeschiedener Anlagegüter → Zeile 45]
Nicht vergessen dürfen Sie die Eintragung des Restbuchwerts ausgeschiedener Anlagegüter in Zeile 45.
Rz. 300
[Miete, Grundstücksaufwendungen → Zeilen 46–48]
Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind ausschließlich in Zeile 70 einzutragen. Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören in die Zeile 47.
Betreiben Sie Ihr Gewerbe in eigenen Räumen bzw. auf eigenen Grundstücken, sind die hierfür anfallenden Kosten (ohne AfA Zeile 29 und Schuldzinsen Zeile 61 f.) in Zeile 48 einzutragen.
Sonstige unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
Rz. 301
[Miete/Leasing → Zeile 53]
Nicht in Zeile 53 gehören Kfz-Leasingkosten (Zeile 81) oder Raummiete (Zeile 46).
Rz. 302
[Schuldzinsen zwecks Finanzierung von Wirtschaftsgütern → Zeile 61]
Die Schuldzinsen können u. U. nur eingeschränkt abzugsfähig sein.
Tragen Sie in Zeile 61 zunächst die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (z. B. Betriebsgebäude, Pkw, Maschinen etc.). Diese sind in jedem Fall und in vollem Umfang abzugsfähig. Schuldzinsen für das häusliche Arbeitszimmer sind in Zeile 70 zu erfassen.
Rz. 303
[Übrige Schuldzinsen → Zeile 62]
In die Zeile 62 tragen Sie die übrigen Schuldzinsen mit dem vollen Betrag ein.
Sind hier weniger als 2.050 EUR einzutragen, brauchen Sie sich keine weiteren Gedanken machen. Der Betrag ist voll abzugsfähig. In allen anderen Fällen muss die Anlage "Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen – Anlage SZ" ausgefüllt und mit der Einnahmenüberschussrechnung eingereicht werden. Einen sich daraus ergebenden Korrekturbetrag müssen Sie in die Zeile 108 eintragen.
Rz. 304
[Gezahlte Vorsteuer → Zeile 63]
Die an andere Unternehmer (Lieferanten etc.) gezahlten abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 63 einzutragen.
Rz. 305
[Gezahlte und verrechnete Umsatzsteuer → Zeile 64]
Die an das Finanzamt im entsprechenden Jahr tatsächlich abgeführte Umsatzsteuerzahllast gehört in Zeile 64. Die gezahlten steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. ein Verspätungs- oder Säumniszuschlag, sind aber in Zeile 66 einzutragen.
Rz. 306
[Bildung von Rücklagen → Zeile 65]
In den ergänzenden Angaben (Zeilen 121–124) berechnen Sie die Summe der Gewinnminderungen aus der Bildung von Rücklagen und Ausgleichsposten. Übertragen Sie den Betrag in Zeile 65.
Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
Rz. 307
[Geschenke, Bewirtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Arbeitszimmer → Zeilen 67–71]
Im Folgenden sind die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben anzugeben. Hierzu gehören insbesondere Geschenke, Bewirtung, Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, das häusliche Arbeitszimmer etc.
Die Gesamtaufwendungen sind in "nicht abziehbare" und "abziehbare" aufzuteilen.
Rz. 308
[Kraftfahrzeugkosten → Zeilen 81–86]
Zu unterscheiden sind die Aufwendungen für:
- Kfz-Leasing (Zeile 81)
- Steuern, Versicherungen und Maut (Zeile 82)
- sonstige Fahrtkosten (Zeile 83)
In Zeile 83 gehören alle übrigen festen und laufenden Kosten (z. B. Kraftstoffkosten, Reparaturkosten etc.), allerdings nicht die AfA und Zinsaufwendungen. Ferner sind Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die für betriebliche Zwecke (z. B. Geschäftsreisen) genutzt wurden, hier zu berücksichtigen.
Wurden Privatfahrzeuge betrieblich genutzt, sind die Kosten in Zeile 84 einzutragen. Hier kann entweder die km-Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden oder der tatsächliche km-Satz, der anhand von Einzelaufzeichnungen nachzuweisen ist.
Da die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abzugsfähig sind, werden die anteiligen Gesamtkosten (anteilige Beträge, die in d...