Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 1004
[Gewerbesteueranrechnung → Zeile 17 ff.]
§ 35 EStG gewährt für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von KGaA und atypisch stille Gesellschafter, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, eine Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Steuerermäßigung ist betriebsbezogen, d. h. für jeden Betrieb bzw. jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.
Die ESt ermäßigt sich ab 2020 um das 4-Fache des Gewerbesteuermessbetrags (Vorjahre: 3,8-Fache). Dadurch wird erreicht, dass die GewSt bei Hebesätzen bis ca. 401 % aufwandsneutral bleibt. Eine Begrenzung erfährt die Anrechnung einerseits durch die ESt, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt und andererseits auf die tatsächlich gezahlte GewSt. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln (BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 62/14, BFH/NV 2018 S. 108). Dies kann bei mehreren Beteiligungen nachteilig sein.
Rz. 1005
Der Ermäßigungshöchstbetrag berechnet sich nach der folgenden Formel:
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte × geminderte tarifliche ESt/Summe aller positiven Einkünfte = Ermäßigungshöchstbetrag
Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist zusätzlich auf die tatsächlich zu zahlender GewSt beschränkt.
Als geminderte tarifliche Steuer ist die ESt anzusehen, die sich nach Abzug anzurechnender ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG sowie nach § 12 AStG ergibt.
Rz. 1006
Gewerbliche Einkünfte sind einzubeziehen, wenn sie gewerbesteuerpflichtig und nicht von der Anwendung des § 35 EStG ausgeschlossen sind. Einkünfte i. S. d. §§ 16 und 17 EStG gehören grds. nicht dazu. Einzubeziehen sind jedoch die gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne. Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils sind dann gewerbliche Einkünfte, wenn eine Veräußerung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt oder die Veräußerung nach § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist und nicht dem UmwStG unterliegt. Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, BStBl 2016 I S. 1187.
Rz. 1007
Für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 4 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlender GewSt zu begrenzen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags zusammenzufassen.
Rz. 1008
Bei Personengesellschaften ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ausschließlicher Maßstab für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags sowie der tatsächlich zu zahlender GewSt. Vorabgewinne (Tätigkeitsvergütungen oder Zinsen für den einzelnen Gesellschafter) bleiben unberücksichtigt (BFH, Beschluss v. 7.4.2009, IV B 109/08, BFH/NV 2009 S. 118; BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, BStBl 2016 I S. 1187).
Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer sowie der auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Damit liegt ein Grundlagenbescheid vor, der nur bei dem hierfür zuständigen Finanzamt, nicht aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters, anfechtbar ist.