Rz. 991

Anlauf- und Gründungskosten, die vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit anfallen (z. B. Gewerbeanmeldung, Beratungskosten, Miete etc.) sind schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung bzw. Bezahlung (je nach Gewinnermittlungsart → Tz 981) regelmäßig als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Davon ausgeschlossen sind Kosten, die i. Z. m. der Anschaffung oder Herstellung beweglicher oder unbeweglicher Wirtschaftsgüter stehen.

 

Rz. 992

Arbeitslose, die sich selbstständig machen, erhalten ggf. zur Sicherung für ihren Lebensunterhalt nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit. Der Existenzgründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Andere Gründungszuschüsse (wie z. B. die Meistergründungsprämie NRW) sind bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften mangels einer gesetzlichen Befreiung steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die im Rahmen von Gründungswettbewerben ausgezahlten Preisgelder sind umsatzsteuerrechtlich echte – nicht steuerbare – Zuschüsse. Einkommensteuerrechtlich gehören sie zu den Betriebseinnahmen.

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