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Negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital sind keine Zinsen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Vielmehr handelt es sich um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die durch den Sparer-Pauschbetrag abgedeckt sind.

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