Rz. 582

[Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder → eZeilen 26–28, Zeilen 29–37]

Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für berücksichtigungsfähige Kinder, die die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern übernommen haben, können die Eltern als eigene Sonderausgaben geltend machen. Der Abzug bei den Eltern ist unabhängig davon möglich, wer Versicherungsnehmer (= die lt. Versicherungsvertrag zur Zahlung verpflichtete Person) ist und ob die Eltern die Beiträge direkt selbst zahlen oder dem Kind ersetzen. Es reicht aus, dass die Eltern Unterhalt für das Kind in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) tragen.

Sind die Eltern Versicherungsnehmer, können sie Beiträge zu jeder Kranken- und Pflegeversicherung (Basis- und Wahlleistungen, Pflicht- und freiwillige Versicherungen), bei der das Kind begünstigt ist, als eigene Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) EStG und § 10 Nr. 3a EStG). Denn das Kind kann diese Beiträge nicht steuerlich geltend machen.

Ist das Kind Versicherungsnehmer, ist bei den Eltern nur der Abzug von Beiträgen zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Kindes möglich, und nur, wenn das Kind die Beiträge nicht in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend macht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Erstattete Beiträge mindern in jedem Fall den abzugsfähigen Betrag (→ Tz 543 ff.).

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