Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 570
[Entlastungsbetrag für Alleinerziehende → Zeilen 49–54]
Alleinerziehende können nach § 24b EStG unter folgenden Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag steuermindernd angerechnet bekommen:
- alleinstehender Elternteil
- mindestens ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag zur Betreuung, Erziehung und Ausbildung besteht
- Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Der Entlastungsbetrag ist nicht aufteilbar. Er kann für ein Kind immer nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Haben Eltern zwei Kinder, von denen eines beim Vater und das andere bei der Mutter gemeldet sind, erhält jeder Elternteil, sofern er die anderen Abzugsvoraussetzungen erfüllt, den Entlastungsbetrag für je ein (erstes) Kind in voller Höhe (4.008 EUR). Sind beide Kinder nur bei der Mutter gemeldet, erhält nur sie den Entlastungsbetrag für beide Kinder (4.008 EUR + 240 EUR) → Tz 574.
Rz. 571
Alleinstehend
Als "alleinstehend" gelten Personen, die ledig, geschieden oder verwitwet sind bzw. deren Ehegatte das ganze Jahr über nicht im Inland gewohnt hat. Nicht alleinstehend sind Personen, die mit anderen volljährigen Personen eine "Haushaltsgemeinschaft" bilden. Diese liegt vor, wenn ein gemeinsames Wirtschaften ("Wirtschaften aus einem Topf") stattfindet (§ 24b Abs. 3 EStG).
Eine Haushaltsgemeinschaft wird angenommen, wenn der/die Alleinerziehende in einer
- eheähnlichen Lebensgemeinschaft,
- Wohngemeinschaft mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern oder
- Wohngemeinschaft mit eigenen volljährigen Kindern, die steuerlich nicht bei ihm berücksichtigt werden können,
zusammenlebt.
Ist eine andere Person in der Wohnung gemeldet, wird unterstellt, dass ein gemeinsames Wirtschaften und damit eine "schädliche" Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Diese gesetzliche Vermutung kann bei Wohngemeinschaften, nicht aber bei eheähnlichen Gemeinschaften, widerlegt werden, indem der/die Alleinerziehende glaubhaft versichert, dass die im Haushalt gemeldete Person selbstständig und getrennt wirtschaftet.
Alleinstehende mit zwei Kindern
Eine alleinstehende Mutter lebt zusammen mit ihren zwei volljährigen Kindern, die beide in Berufsausbildung sind. Die Mutter gilt als alleinstehend, weil (und solange) beide Kinder steuerlich bei ihr berücksichtigt werden können. Soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, steht ihr ein Entlastungsbetrag für beide Kinder zu.
Sobald ein im Haushalt lebendes Kind nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden kann, ist der Elternteil nicht mehr "alleinstehend", vielmehr liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor. Das gilt auch, wenn sich das nicht berücksichtigungsfähige Kind nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. d. § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG kann auch darin bestehen, dass die andere volljährige Person durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit zu einer Entlastung beiträgt (BFH, Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10, BFH/NV 2012 S. 1864).
Lebt im Haushalt eine volljährige andere Person, die nicht nur vorübergehend hilflos (Merkzeichen "H", "BL", "TBI" oder ein Pflegegrad) ist, nur über geringes Vermögen (max. 15.500 EUR) verfügt und deren jährlichen Einkünfte und Bezüge maximal 9.744 EUR betragen (z. B. pflegebedürftige Großmutter mit geringer Rente), ist der Entlastungsbetrag möglich. Denn dann wird unterstellt, dass sich diese Person weder durch persönliche Mitarbeit noch durch finanzielle Unterstützung an der Haushaltsführung beteiligen kann.
Rz. 572
Kind mit Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge
Den Entlastungsbetrag gibt es nur für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag besteht, die also steuerlich berücksichtigt werden können (→ Tz 547). Der Entlastungsbetrag ist auch für über 14 Jahre alte Kinder und volljährige Kinder möglich.
Rz. 573
Haushaltszugehörigkeit
Das Kind gehört zum Haushalt, wenn es in der Wohnung der alleinstehenden Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Durch die Meldung wird die Haushaltszugehörigkeit unwiderlegbar angenommen. Der Entlastungsbetrag kann deshalb auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind tatsächlich wo anders (z. B. in einer eigenen Wohnung) unangemeldet wohnt, sich aber (melderechtlich unzulässig) in der Wohnung des alleinstehenden Elternteils angemeldet hat (BFH, Urteil v. 5.2.2015, III R 9/13, BFH/NV 2015 S. 1163). Ist das Kind in der Wohnung nicht gemeldet, muss der Elternteil nachweisen, dass das Kind dauerhaft bei ihm im Haushalt lebt. Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung, z. B. zur Ausbildung oder zum Studium, ist unschädlich.
Gehört das Kind zum Haushalt beider (getrennt lebender) Eltern und ist nur einer der Elternteile alleinstehend, bekommt dieser den Entlastungsbetrag. Ist das Kind bei mehreren jeweils alleinstehenden Personen gemeldet und annähernd gleichwertig in beide Haushalte aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wer den Entlastungsbetrag bekommen soll. Hat e...