1 Allgemein

 

Rz. 167

 
Wichtig

Wer die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ausfüllen muss

Die Anlage benötigen Sie in folgendem Fall:

Sie haben als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben Ihrer Hauptwohnung eine zweite Wohnung (Unterkunft), von der aus Sie ihrer Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte nachgehen, bezogen.

Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Allgemeine Angaben zur Prüfung, ob die Abzugsvoraussetzungen vorliegen
(Zeilen 4–12)

Fahrtkosten (Zeilen 13–22)
Seite 2

Kosten der Zweitunterkunft (Zeilen 23, 24)

Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen (Zeilen 25–31)

Sonstige Kosten z. B. Umzug, Einrichtung (Zeile 32)

Arbeitgeberersatz (Zeile 34)
 

Rz. 168

[Doppelte Haushaltsführung

Eine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung liegt grds. vor, wenn Sie einen eigenen Hausstand führen und aus beruflichem Anlass (z. B. Versetzung, Arbeitgeberwechsel) einen zweiten Haushalt (Zweitunterkunft) in der Nähe Ihrer ersten Tätigkeitsstätte unterhalten müssen.

Zu den Voraussetzungen und dem Kostenabzug bei einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung (→ Tz 726).

2 Angaben auf Seite 1

 

Rz. 169

[Notwendige Angaben → Zeilen 4–12]

Im Vordruck müssen Sie in diesen Zeilen die Angaben zum Grund der doppelten Haushaltsführung, zum auswärtigen Beschäftigungsort und zum Zeitpunkt der Gründung des zweiten Hausstands machen sowie darüber, ob Sie an Ihrem Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhalten. Anhand dieser Angaben prüft das Finanzamt, ob ein Kostenabzug möglich ist. Liegt der Zweithaushalt im Ausland (Zeile 8), gelten Sonderregelungen bezüglich der abzugsfähigen Kosten. Ist der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit von drei oder mehr Monaten unmittelbar vorausgegangen, können Sie keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend machen (Zeile 11).

 

Rz. 170

[Wahlrecht → Zeile 12]

Sind Sie mehr als einmal wöchentlich zum eigenen Hausstand gefahren, kann es steuerlich günstiger sein, auf den Kostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung zu verzichten und stattdessen alle tatsächlich durchgeführten Fahrten als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Anlage N, Seite 2) anzugeben (→ Tz 736).

 

Rz. 171

[Abzugsfähige Kosten]

Die Zeilen 13–32 betreffen die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Kosten.

 

Rz. 172

[Fahrtkosten → Zeilen 13–22]

Hier können Sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen Ihrem Hauptwohnsitz (eigener Hausstand) und Ihrem (auswärtigen) Tätigkeitsort eintragen. Für (teilweise) mit einem Firmenwagen durchgeführte Fahrten oder bei Beförderung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung sind keine Fahrtkosten abzugsfähig (Zeile 13).

Zu unterscheiden sind zum einen die Kosten der ersten Fahrt zu Beginn und (soweit zutreffend) der letzten Fahrt am Ende der doppelten Haushaltsführung, die grds. in tatsächlicher Höhe abziehbar sind (Zeilen 14–16).

Zum anderen werden in den Zeilen 17–22 die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich eingetragen. Nichtbehinderte Menschen können, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und den tatsächlich angefallenen Kosten im Regelfall für jede tatsächlich durchgeführte Heimfahrt (nur) eine kilometerabhängige Entfernungspauschale geltend machen (Zeile 17). Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die (höheren) tatsächlichen Kosten (Zeile 18) absetzbar. Sind Sie geflogen, sind nur die tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Zeile 22). Behinderte können bei Kfz-Nutzung tatsächliche Kosten bzw. ohne Kostennachweis die höhere Reisekostenpauschale (Zeilen 19, 20) geltend machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Zeile 21) (→ Tz 735).

Auch die Kosten infolge eines Unfalls auf einer derartigen Fahrt können Sie als sonstige Aufwendungen absetzen (Zeile 32).

Angaben für Fahrten zwischen Ihrer Zweitwohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte sind auf Seite 2 der Anlage N zu erfassen.

3 Angaben auf Seite 2

 

Rz. 173

[Unterkunft am Beschäftigungsort → Zeilen 23, 24]

Der Abzug der laufenden tatsächlichen Kosten für die zweite Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Reparaturen, Garagen-, Stellplatzmiete) ist – unabhängig von der Wohnungsgröße – auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR bzw. jährlich 12.000 EUR begrenzt (Zeile 23), wenn Sie im Inland liegt. Für im Ausland belegene Wohnungen sind die Kosten nur bis in der Höhe der Aufwendungen für eine 60 qm große Wohnung abzugsfähig (Zeile 24). Kosten für die notwendige Möblierung und Küchenausstattung sowie Maklerkosten sind zusätzlich abzugsfähig (Zeile 32) (→ Tz 737 ff.).

 

Rz. 174

[Verpflegung → Zeilen 25–31]

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur für die ersten drei Monate ab Bezug der Zweitunterkunft absetzbar. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge (14 EUR bzw. 28 EUR) ist jeweils die tägliche Abwesenheit von der Wohnung Ihres Lebensmittelpunkts (Hauptwohnung). Liegt die Zweitunterkunft im Ausland, gelten je nach Land andere Pauschbeträge (Zeilen 28, 29) (→ Tz 741 ff.).

 

Rz. 175

[Sonstige Aufwend...

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