Rz. 946

[Leibrenten/Leistungen → Zeilen 10–12 und eZeilen 4–9]
Renten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG

Renten sind wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen.

Zu berücksichtigen sind Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind, werden nicht als sonstige Einkünfte besteuert. Sie sind Kaufpreisraten vergleichbar und sind mit dem Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Ab dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Renten neu geregelt. In einer Übergangszeit von 2005 bis 2040 werden die Renten in die sog. nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Endphase werden die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein und die Renten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen nach § 22 EStG. Diese inländischen Renten sind in die Anlage R einzutragen.

Zu den Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG zu versteuern sind, gehören auch unselbstständige Bestandteile der Rente (wie z. B. Kinderzuschüsse, soweit sie nicht steuerfrei sind) und insbesondere einmalige Leistungen wie z. B. (Teil-)Kapitalauszahlungen, Sterbegeld und die Abfindung von Kleinbetragsrenten.

3.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

 

Rz. 947

[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4]

Die Renten aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten).
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte usw.);
  • privaten zertifizierten Basisaltersrentenverträgen (Rürup-Rente; → Tz 523)

werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG besteuert.

 
Wichtig

Kinderzuschüsse teilweise steuerpflichtig

Während Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. b) EStG steuerfrei sind, stellen Kinderzuschüsse, die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt werden, unselbstständige Bestandteile der Rente dar. Sie werden zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG besteuert und sind nicht steuerfrei. Dies ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 31.8.2011, X R 11/10, BFH/NV 2012 S. 620).

 

Rz. 948

Besteuerungsanteil

Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Kohorten-Prinzip. Für alle Neurentner eines Jahres gilt derselbe Prozentsatz, d. h., die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die spätestens im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang (Kohorte) erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2022 um jährlich 1 %. Bei Rentenbeginn im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil 83 %.

Die Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (ab 2005) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 15/07, BFH/NV 2009 S. 278, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss v. 8.4.2011, 2 BVR 844/10).

 
Anmerkung

Hinweis der Redaktion: Rückwirkende Änderung des Besteuerungsanteils für 2023

Im Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde rückwirkend ab dem Jahr 2023 ein geringerer Anstieg des Besteuerungsanteils i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG beschlossen. Danach beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn im Jahr 2023 82,5 % und wird in der Folge jährlich nur noch um einen halben Prozentpunkt für neue Rentenjahrgänge erhöht. Die Übergangsfrist bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung wurde damit über das Jahr 2040 hinaus bis zum Jahr 2058 verlängert. Dies ist ein weiterer Schritt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Altersbezügen (siehe nachfolgende Tz) neben dem bereits gesetzlich geregelten vollständigen Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben (→ Tz 526).

 

Rz. 949

 
Achtung

Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Der BFH sieht bisher keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, solange die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (BFH, Urteil v. 19.5.2022, X R 33/19, BFH/NV 2022 S. 992; BFH, Urteil v.19.5.2022, X R 20/19, BFH/NV 2022 S. 980).

Auf der Einzahlungsseite sind die Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorg...

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