Rz. 947

[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4]

Die Renten aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten).
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte usw.);
  • privaten zertifizierten Basisaltersrentenverträgen (Rürup-Rente; → Tz 523)

werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG besteuert.

 
Wichtig

Kinderzuschüsse teilweise steuerpflichtig

Während Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. b) EStG steuerfrei sind, stellen Kinderzuschüsse, die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt werden, unselbstständige Bestandteile der Rente dar. Sie werden zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG besteuert und sind nicht steuerfrei. Dies ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 31.8.2011, X R 11/10, BFH/NV 2012 S. 620).

 

Rz. 948

Besteuerungsanteil

Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Kohorten-Prinzip. Für alle Neurentner eines Jahres gilt derselbe Prozentsatz, d. h., die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die spätestens im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang (Kohorte) erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2022 um jährlich 1 %. Bei Rentenbeginn im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil 83 %.

Die Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (ab 2005) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 15/07, BFH/NV 2009 S. 278, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss v. 8.4.2011, 2 BVR 844/10).

 
Anmerkung

Hinweis der Redaktion: Rückwirkende Änderung des Besteuerungsanteils für 2023

Im Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde rückwirkend ab dem Jahr 2023 ein geringerer Anstieg des Besteuerungsanteils i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG beschlossen. Danach beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn im Jahr 2023 82,5 % und wird in der Folge jährlich nur noch um einen halben Prozentpunkt für neue Rentenjahrgänge erhöht. Die Übergangsfrist bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung wurde damit über das Jahr 2040 hinaus bis zum Jahr 2058 verlängert. Dies ist ein weiterer Schritt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Altersbezügen (siehe nachfolgende Tz) neben dem bereits gesetzlich geregelten vollständigen Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben (→ Tz 526).

 

Rz. 949

 
Achtung

Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Der BFH sieht bisher keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, solange die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (BFH, Urteil v. 19.5.2022, X R 33/19, BFH/NV 2022 S. 992; BFH, Urteil v.19.5.2022, X R 20/19, BFH/NV 2022 S. 980).

Auf der Einzahlungsseite sind die Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge zu ermitteln, die die in jeweiligen Jahren anzusetzenden Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen übersteigen. Auf der Auszahlungsseite sind die steuerfrei bleibenden Rentenbeiträge zu erfassen.

Wegen einer geplanten Änderung der Rentenbesteuerung beachte → Tz 940.

Aus versteuertem Einkommen geleistete Altersvorsorgeaufwendungen

Für die Beurteilung einer evtl. Doppelbesteuerung werden zur Ermittlung der in den Vz. bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen die Beiträge zu den vier verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Beiträge nicht gesetzlich Versicherter) vor- und gleichrangig berücksichtigt. Nachrangig werden alle anderen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Lebens-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen) behandelt.

Aus versteuertem Einkommen geleistet gelten dabei Rentenversicherungsbeiträge, soweit diese durch den anteilig berücksichtigten (und damals für alle Sonderausgaben gemeinsam geltenden) Höchstbetrag nicht steuerfrei gestellt wurden. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt.

Für Vz. ab 2005 gelten diejenigen Beitragsanteile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht, die den ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG überschritten h...

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