Rz. 412
[Berufsausbildungsaufwendungen → Zeilen 13 und 14]
Aufwendungen im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses
Aufwendungen für eine eigene erstmalige oder wiederholte Berufsausbildung bzw. ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses und beruflich veranlasste Weiterbildungskosten bei einer ausgeübten Tätigkeit sind immer und in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Deshalb gehören die Aufwendungen für Meisterkurse, Promotion, Habilitation sowie für Sprachkurse bei beruflicher Veranlassung zu den WK. Auch Kosten für die Umschulung von Arbeitslosen sowie für die Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach längerer Pause (Mutterschaftsurlaub, Erziehungszeiten) sind als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten unbegrenzt abziehbar (z. B. BFH, Urteil v. 22.7.2003, VI R 137/99, BFH/NV 2003 S. 1380); Einzelheiten zu Fortbildungskosten → Tz 687.
Rz. 413
Erstmalige Berufsausbildung ohne Dienstverhältnis, Erststudium
Nach der Rspr. des BFH ist eine Berufsausbildung jede ernsthaft betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf (BFH, Urteil v. 27.10.2011, VI R 52/10, BFH/NV 2012 S. 323). Darunter ist das Erlernen von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen für eine später gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit zu verstehen. In mehreren Grundsatzurteilen hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium unbeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, wenn sie hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind (BFH, Urteil v. 28.7.2011, VI R 38/10, BFH/NV 2011 S. 1782; BFH, Urteil v. 28.7.2011, VI R 7/10, BFH/NV 2011 S. 1779; BFH, Urteil v. 27.10.2011, VI R 52/10, BFH/NV 2012 S. 323).
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und in § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG klargestellt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, die zugleich eine Erstausbildung vermitteln, keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn die Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung als nicht verfassungswidrig beurteilt (BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14 BFH/NV 2020 S. 334).
Rz. 414
Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen, können grds. nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR jährlich abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann jeder Ehegatte in Berufsausbildung seine Aufwendungen bis zu 6.000 EUR abziehen.
Aufwendungen für die Berufsausbildung eigener Kinder werden in der ESt durch besondere Vergünstigungen (Kindergeld oder Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG → Tz 557, Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG → Tz 568 oder Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG → Tz 575) gefördert und sind keine Sonderausgaben der Eltern nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Rz. 415
Unter den beschränkten Sonderausgabenabzug fallen insbesondere
- die allgemeine Schulausbildung,
- eine erste Ausbildung ohne Dienstverhältnis nach der allgemeinen Schulausbildung,
- ein Erststudium (Universität, Fachhochschule u. a.) nach dem Abitur oder nach abgebrochener Ausbildung oder nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung und
- der Besuch allgemeinbildender Schulen (z. B. Abendrealschule, Abendgymnasium) nach abgeschlossener Berufsausbildung.
Rz. 416
Begriff "Erste Berufsausbildung"
Eine Erstausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird und mit einer Abschlussprüfung endet (§ 9 Abs. 6 EStG). Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Sicherung des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs für ein Studium
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sollte überlegt werden, ob vor Beginn eines langen und kostenträchtigen Studiums, eine 12 Monate andauernde Vollzeitausbildung mit einer Abschlussprüfung absolviert werden kann. Dadurch wird das Studium zur Zweitausbildung und die Aufwendungen führen zum WK- oder BA-Abzug. Ohne Einnahmen ergeben sich für die Zeit des Studiums negative Einkünfte, die in einem Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags jährlich geltend gemacht werden können. Nach Abschluss des Studiums kann der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnet werden.
Ein Studium liegt vor, wenn es an einer Universität, Pädago...