3.1 Allgemeines
Rz. 529
Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basiskrankenversicherung) und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang abziehbar. Deshalb ist innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen diesen Beiträgen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) zu unterscheiden (→ Tz 518).
Nur der Arbeitnehmeranteil wird berücksichtigt
Anders als bei den Altersvorsorgeaufwendungen können als Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur die vom Steuerpflichtigen selbst gezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Ein evtl. vorhandener nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Arbeitgeberbeitrag oder Zuschuss zur Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Rz. 530
Personenversicherungen und nicht abziehbare Versicherungen
Als Vorsorgeaufwendungen können nur Beiträge zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Personenversicherungen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist nur möglich, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Aufwendungen zu Sachversicherungen (z. B. Hausrat- und Kaskoversicherung oder Wasserschaden-, Glasbruch- und Gebäudebrandversicherung für das selbst genutzte Eigenheim) und anderen Versicherungen (z. B. Rechtsschutzversicherung), die in § 10 EStG nicht genannt sind, sind keine Sonderausgaben.
3.2 Übersicht zu den abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Rz. 531
3.3 Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung
Rz. 532
[Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung → eZeilen 11, 13, 16, 18 und Zeile 22]
Die Beiträge sind grds. i. H. der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Ein eventuell von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist auch um 4 % zu kürzen. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, sind die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen.
Einzelfälle zur Kürzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung:
|
Bemessungsgrundlage für die Kürzung um 4 % |
keine Kürzung |
pflichtversicherte Arbeitnehmer |
gesamter AN-Beitrag zur GKV eZeile 11 |
soweit nachweislich kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern) Beachte: Zeile 12 |
freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer |
Gesamtbeitrag an die GKV abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 62 EStG) eZeile 11 |
freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige |
Gesamtbeitrag eZeile 18 |
pflichtversicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Künstler und Publizisten |
Gesamtbeitrag, ggf. abzgl. steuerfreier Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse |
pflichtversicherte Rentner |
– |
Grundsatz: gesamte Rente (kein Anspruch auf Krankengeld); soweit Anspruch auf Krankengeld: Zeile 17 |
freiwillig gesetzlich versicherte Rentner (z. B. früherer selbstständiger Handwerker) |
Neben der Rente liegen noch andere Einkünfte mit Anspruch auf "Krankengeld" vor: Gesamtbeitrag abzgl. steuerfreier Zuschuss der Rentenversicherung |
wenn nur Rente |
Bei Erstattungen oder Zuschüssen sind ggf. die eZeilen 14, 15, 19 und 21 sowie Zeile 20 zusätzlich auszufüllen (→ Tz 543).
3.4 Beiträge zu einer inländischen privaten Krankenversicherung (PKV) und zu einer privaten Pflegepflichtversicherung
Rz. 533
[Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung → eZeilen 23–26, Zeile 27]
Begünstigt sind Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegepflichtversicherung, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeld) vergleichbar sind. Auch gezahlte Beitragsanteile für eine Alterungsrückstellung oder freiwillig vertraglich vereinbarte erhöhte Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif, sind, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG abziehbar.
Nicht zur Basisabsicherung gehören – wie bei der GKV – Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) und Beiträge zu einer Auslandsreisekrankenversicherung.
Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom Versicherungsnehmer geleistete Beitrag durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Dazu stellt der private Krankenversicherer jährlich eine Bescheinigung aus. Die Daten werden e...