1 Vorsorgeaufwendungen
Rz. 504
In die Anlage Vorsorgeaufwand 2021 sind nicht alle Daten zwingend einzutragen (→ Tz 75).
In die eZeilen 4, 7–9, 11, 13–16, 18–19, 21, 23–26, 37–39, 41–43 und 45 sind Daten nur einzutragen, wenn der Steuerpflichtige von den elektronisch an das Finanzamt gemeldeten Daten abweichen will.
Rz. 505
Sonderausgaben werden grds. unterteilt in Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) und andere Sonderausgaben (→ Tz 385).
Vorsorgeaufwendungen sind wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Abziehbarkeit wie folgt einzuteilen:
Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich zu berücksichtigende Kinder betreffen, sind auf der Anlage Kind einzutragen.
Allgemeines
Als Vorsorgeaufwendungen können nur tatsächlich geleistete Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein pauschaler Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht vorgesehen. Für Zwecke des LSt-Abzugs wird eine Vorsorgepauschale, die sich aus dem Arbeitslohn errechnet, in die Berechnung der LSt einbezogen (§ 39b EStG).
Einen Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen kann grds. nur geltend machen, wer die Beiträge als Versicherungsnehmer selbst schuldet und selbst bezahlt. Bei Ehegatten, die zusammen zur ESt veranlagt werden, ist es ohne Bedeutung, welcher Ehegatte zahlt.
Vorsorgeaufwendungen sind grds. im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wiederkehrende Ausgaben, z. B. regelmäßige Versicherungsbeiträge, die im Zeitraum zwischen 22.12. des einen und dem 10.1. des anderen Jahres fällig sind und bezahlt werden, sind im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG). Wegen Beitragsrückerstattungen siehe → Tz 531.
2 Altersvorsorgeaufwendungen
Rz. 506
[Altervorsorgebeiträge → eZeile 4–Zeile 10]
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören
Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen → eZeile 4 und Zeile 6.
Als Beiträge kommen Pflichtbeiträge aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. bei selbstständigen Handwerkern oder bei selbstständigen Künstlern) und freiwillige Beiträge in Betracht.
Außerdem können Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen, die freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften und die Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung als Beiträge berücksichtigt werden.
Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch solche an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (BFH, Urteil v. 24.6.2009, X R 57/06, BFH/NV 2009 S. 1697). Wenn die Beitragszahlung an den ausländischen Sozialversicherungsträger in Form von einheitlichen Sozialversicherungsbeiträgen (sog. Globalbeiträge) neben denen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung enthält, ist dieser Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungen (Altersvorsorgeaufwendungen, Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen → Tz 516, → Tz 526) aufzuteilen. Die Aufteilung für bestimmte Staaten innerhalb Europas hat die Finanzverwaltung für den Vz. 2021 geregelt (BMF, Schreiben v. 13.11.2020, IVC 3 – S 2221/20/10002:002, BStBl 2020 I S. 1215).
Arbeitgeberanteil gesetzliche Rentenversicherung
Neben dem Arbeitnehmeranteil ist auch der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem, gleichgestellter Zuschuss des Arbeitgebers zu den Altersvorsorgeaufwendungen zu rechnen (eZeile 9; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG).
Rz. 507
Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen → Zeile 5
Versichert sind in der landwirtschaftlichen Alterskasse der Landwirt, sein Ehegatte und mitarbeitende Familienangehörige. Werden dem Versicherungspflichtigen nach dem Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die anzusetzenden Beiträge.
Rz. 508
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen → Zeile 5
Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der freien Berufe und vergleichbaren Personen, die in einer Berufskammer organisiert sind (z. B. Ärzte, Notare, Rechtsanwälte und Apotheker) sind gesetzlich verpflichtet, ihre Altersversorgung über eine (öffentlich-rechtliche) berufsständische Versorgungseinrichtung abzusichern, die vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung erbringt. Liste dieser Versorgungseinrichtungen: BMF, Schreiben v. 19.6.2020, IV C 3 – S 2221/19/10058:001, BStBl 2020 I S. 617). Erbringt eine berufsständische Versorgungseinrichtung keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (weil sie z. B. umlagefinanziert ist und die Beiträge nicht zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), liegen keine Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor. Diese Beiträge sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Im Gege...