Seit dem Jahresabschluss 2016 (Wirtschaftsjahre/Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben) sind nach den Vorschriften des BilRUG in Bezug auf die Abschreibungen gesondert folgende Angaben zu machen:
- die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs (dies ist bereits zuvor in der Praxis regelmäßig erfolgt).
- die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
- Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Der oben dargestellte Anlagespiegel berücksichtigt diese Angaben.
Auch der Ausweis von Fremdkapitalzinsen für jede Anlagenposition hat seit 2016 im Anhang gesondert zu erfolgen.[1]
Um diese weiteren Angaben konnte der bis 2015 gültige bereits umfangreiche Anlagespiegel nochmals wie folgt auf nunmehr 15 Spalten erweitert werden:
Anschaffungs-/Herstellungskosten | Abschreibungen | Buchwert Beginn Wj. |
Buchwert Ende Wj. |
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Anlageposten | Anfangsbestand | Zugänge | davon aktivierte Fremdkapitalzinsen |
Abgänge | Umbuchungen | Endbestand | Anfangsbestand | Zugang | Zuschreibungen | Abgang | Umbuchungen | Endbestand | |||
I. Immaterielle VG | |||||||||||||||
II. Sachanlagen | |||||||||||||||
Grundstücke | |||||||||||||||
Gebäude | |||||||||||||||
Maschinen | |||||||||||||||
Pkw | |||||||||||||||
Lkw | |||||||||||||||
Betriebsausstattung | |||||||||||||||
Büroausstattung | |||||||||||||||
Anlagen im Bau | |||||||||||||||
III. Finanzanlagen |
Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Ausweis von Fremdkapitalzinsen nicht zwingenderweise im Anlagespiegel selbst erfolgen sofern es überhaupt im Anhang geschieht.[2]
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