2.1 Vertikale Gliederung nach dem Bilanzschema
Rz. 4
Zur Erstellung des Anlagespiegels verpflichtete Unternehmen haben diesen vertikal entsprechend dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB aufzubauen, d. h. sämtliche Posten des Anlagevermögens einzubeziehen. Gem. § 265 HGB sind auch im Anlagespiegel abweichende, der Klarheit dienende Postenbezeichnungen zulässig, neue Posten dürfen eingefügt, unerhebliche Posten dürfen zusammengefasst und Leerposten brauchen nicht ausgewiesen zu werden. Jedoch darf es von der Gliederung und den Bezeichnungen her nicht zu Abweichungen von der Bilanz des Unternehmens kommen.
Rz. 5
Soweit mittelgroße Kapitalgesellschaften für Zwecke der Offenlegung von den Erleichterungen nach § 327 Nr. 1 HGB Gebrauch machen und lediglich eine verkürzte Bilanz einreichen, darf nach h. M. auch der Anlagespiegel bei der Offenlegung der verkürzten Gliederung folgen. Kleine Kapitalgesellschaften, die freiwillig einen Anlagespiegel erstellen, können sich ebenso damit begnügen, den Anlagespiegel entsprechend dem Mindestgliederungsschema der Bilanz unter Angabe der mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten aufzubauen oder können ihn bei der Offenlegung ganz weglassen.
Rz. 6
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die in Abhängigkeit von Rechtsform und Unternehmensgröße in den Anlagespiegel aufzunehmenden Positionen.
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Kapitalgesellschaften |
Publizitätspflichtige Unternehmen |
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Kleinst- |
Kleine |
Mittelgroße |
Große |
A. Anlagevermögen |
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I. Immaterielle Vermögensgegenstände |
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1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Pflichten |
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2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
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3. Geschäfts- oder Firmenwert |
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4. geleistete Anzahlungen |
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II. Sachanlagen |
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1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
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2. technische Anlagen und Maschinen |
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3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
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4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau |
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III. Finanzanlagen |
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1. Anteile an verbundenen Unternehmen |
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2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
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3. Beteiligungen |
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4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
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5. Wertpapiere des Anlagevermögens |
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6. sonstige Ausleihungen |
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Tab. 1: Vertikale Mindestgliederung des Anlagespiegels nach Rechtsformen und Unternehmensgröße
2.2 Horizontale Gliederung nach der Entwicklung des Anlagevermögens
Rz. 7
Die horizontale Gliederung des Anlagespiegels ergibt sich aus § 284 Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen aufzuführen sind. Die Abschreibungen sind weiter zu unterteilen in den Gesamtbetrag der Abschreibungen zu Geschäftsjahresbeginn und -ende, die Abschreibungen des Geschäftsjahres sowie Änderungen der Gesamtabschreibungen, die aus Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Geschäftsjahr resultieren. Darüber hinaus sind zu jeder Bilanzposition der Buchwert zum Ende des Geschäftsjahres sowie nach § 265 Abs. 2 HGB der entsprechende Vorjahreswert anzugeben.
Rz. 8
Das HGB schreibt zwar keine zwingende Reihenfolge vor, nach der der Anlagespiegel horizontal zu gliedern ist. Diese Reihenfolge ergibt sich jedoch aus dem Zweck, der mit dem Anlagespiegel verfolgt wird: Da der Anlagespiegel u. a. die wertmäßige Entwicklung des Anlagevermögens im Zeitablauf dokumentieren soll, bietet es sich an, die Spalten so zu ordnen, dass sich der Restbuchwert zum Ende des Geschäftsjahres durch Verrechnung der einzelnen Zugänge, Abgänge etc. mit den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ableiten lässt. Dies entspricht auch der für den Anlagespiegel allein zulässigen direkten Bruttomethode. Um neben dem Anlagespiegel die Entwicklung der Abschreibungen und Zuschreibungen zu verdeutlichen, können zusätzlich ein Abschreibungs- und ein Zuschreibungsspiegel erstellt werden.
Rz. 9
Ein diesen Anforderungen genügender und zweckmäßigerweise die Abschreibungen des Geschäftsjahres einbeziehender Anlagespiegel kann demnach entsprechend dem folgenden Beispiel aufgebaut werden:
(0) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
Bilanzposten |
Anschaffungs-/ Herstellungskosten zum 1.1. |
Zugänge des Geschäftsjahres |
Abgänge des Geschäftsjahres |
Umbuchungen des Geschäftsjahres |
Abschreibungen (kumuliert) zum 1.1. |
Abschreibungen des Geschäftsjahres |
Zuschreibungen des Geschäftsjahres |
Weitere Abschreibungsänderungen |
Abschreibungen (kumuliert) zum 31.12. |
Buchwert am 31.12. |
Buchwert Vorjahr |
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... |