2.3.1 Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten
Rz. 12
In der 1. Spalte des Anlagespiegels werden die ursprünglichen (historischen), nach § 255 Abs. 1, 2 HGB ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten von in früheren Perioden angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen, die zu Beginn des Geschäftsjahres noch im Unternehmen vorhanden sind, erfasst. Hierunter fallen auch solche Vermögensgegenstände, die bereits voll abgeschrieben sind, nicht aber geringwertige Wirtschaftsgüter, die bereits als Abgänge behandelt wurden.
Rz. 13
Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten eines jeden Postens des Anlagevermögens sind alljährlich unter Einbeziehung der Änderungen des Vorjahres wie folgt fortzuschreiben:
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des vorangegangenen Geschäftsjahres |
+ |
Zugänge des vorangegangenen Geschäftsjahres |
– |
Abgänge des vorangegangenen Geschäftsjahres |
+ / – |
Umbuchungen des vorangegangenen Geschäftsjahres |
= |
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres |
Rz. 14
Ist ein Unternehmen erstmals zur Erstellung eines Anlagespiegels verpflichtet, z. B. eine ehemals kleine, nun mittelgroße Kapitalgesellschaft oder eine aus der Umwandlung einer Personengesellschaft hervorgegangene mittelgroße Kapitalgesellschaft, und kann dieses die Ausgangsdaten für den Anlagespiegel nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder zeitliche Verzögerungen ermitteln, dann darf das Unternehmen in diesem Fall ausnahmsweise die Buchwerte der Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres als ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten übernehmen und fortführen. Diese Erleichterung greift vor allem dann, wenn Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge bereits längere Zeit zurückliegen und die Wertentwicklung insbesondere in Form kumulierter Ab- und Zuschreibungen nicht mehr nachvollziehbar ist. Neben Buchwerten können auch höhere Zwischenwerte unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Abschreibungen angesetzt werden; die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden jedoch die Obergrenze für den Ansatz. Keinesfalls dürfen die Buchwerte sämtlicher Vermögensgegenstände generell aus Vorjahresabschlüssen übernommen werden. Wird von dieser Erleichterung bei der erstmaligen Erstellung des Anlagespiegels Gebrauch gemacht, so ist im Anhang darüber zu berichten.
2.3.2 Zugänge des Geschäftsjahres
Rz. 15
Unter den Zugängen werden sämtliche mengenmäßigen Vermehrungen von Anlagegütern während eines Geschäftsjahres verstanden. Zu den Zugängen rechnen neben eindeutigen Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen auch:
- Nachträgliche Anschaffungs-, Anschaffungsneben- und Herstellungskosten sowie nachträgliche Erhöhungen solcher Kosten auf Zugänge früherer Geschäftsjahre. Hierunter fallen z. B. nachträgliche Erhöhungen von Kaufpreisen, anschaffungsnaher Aufwand in Verbindung mit dem Erwerb eines Gebäudes, aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, nachträglich entstandene Erschließungskosten für Grundstücke etc. Obwohl es sich hierbei häufig nicht um mengen-, sondern um wertmäßige Erweiterungen des Anlagevermögens handelt, sind diese nach h. M. als Zugänge auszuweisen, da der sonst allein infrage kommende Ausweis als Zuschreibungen einerseits erfolgswirksamen Charakter hätte, andererseits dazu führen würde, dass die nachträglichen Kosten nicht im Folgejahr den historischen Anschaffungskosten zugeordnet werden könnten.
- Nachaktivierungen (auch infolge steuerlicher Außenprüfungen). Ob diese als Zugänge oder Zuschreibungen auszuweisen sind, ist in der Literatur strittig. Dabei wird jedoch bisweilen die Ursache für Nachaktivierungen übersehen. Im Wesentlichen sind diese darauf zurückzuführen, dass einerseits aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten fälschlicherweise als Aufwand gebucht wurden, andererseits auf überhöhte Abschreibungen. Im ersten Fall greift m. E. die gleiche Argumentation wie bei vorstehenden Posten, was für einen Ausweis dieser nachträglichen Kosten unter den Zugängen spricht. Anders dagegen, wenn Nachaktivierungen zur Korrektur von Abschreibungen vorgenommen werden. In diesem Fall müssen die bisherigen kumulierten Abschreibungen korrigiert werden, was nur über eine Erfassung der Nachaktivierungsbeträge unter den Zuschreibungen und eine entsprechende Verrechnung mit den Abschreibungen im Folgejahr erreicht werden kann.
- Umgliederungen von Vermögensgegenständen aus dem Umlaufvermögen ins Anlagevermögen. Derartige Umgliederungen können allerdings alternativ auch unter den Umbuchungen erfasst werden. Dies hat jedoch zur Folge, dass es innerhalb der Umbuchungen keine kompensierende Wirkung gibt. Wird dennoch die alternative Vorgehensweise gewählt, sollte der Saldo mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit werden Umgliederungen häufig auch in einer separaten Spalte dargestellt.
- Kurzlebige Vermögensgegenstände mit einer Nutzungsdauer von weniger als 1 Jahr.
- Geringw...