Rz. 12

In der 1. Spalte des Anlagespiegels werden die ursprünglichen (historischen), nach § 255 Abs. 1, 2 HGB ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten von in früheren Perioden angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen, die zu Beginn des Geschäftsjahres noch im Unternehmen vorhanden sind, erfasst. Hierunter fallen auch solche Vermögensgegenstände, die bereits voll abgeschrieben sind, nicht aber geringwertige Wirtschaftsgüter, die bereits als Abgänge behandelt wurden.

 

Rz. 13

Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten eines jeden Postens des Anlagevermögens sind alljährlich unter Einbeziehung der Änderungen des Vorjahres wie folgt fortzuschreiben:

 
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des vorangegangenen Geschäftsjahres
+ Zugänge des vorangegangenen Geschäftsjahres
Abgänge des vorangegangenen Geschäftsjahres
+ / – Umbuchungen des vorangegangenen Geschäftsjahres
= Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres
 

Rz. 14

Ist ein Unternehmen erstmals zur Erstellung eines Anlagespiegels verpflichtet, z. B. eine ehemals kleine, nun mittelgroße Kapitalgesellschaft oder eine aus der Umwandlung einer Personengesellschaft hervorgegangene mittelgroße Kapitalgesellschaft, und kann dieses die Ausgangsdaten für den Anlagespiegel nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder zeitliche Verzögerungen ermitteln, dann darf das Unternehmen in diesem Fall ausnahmsweise die Buchwerte der Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres als ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten übernehmen und fortführen.[2] Diese Erleichterung greift vor allem dann, wenn Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge bereits längere Zeit zurückliegen und die Wertentwicklung insbesondere in Form kumulierter Ab- und Zuschreibungen nicht mehr nachvollziehbar ist. Neben Buchwerten können auch höhere Zwischenwerte unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Abschreibungen angesetzt werden; die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden jedoch die Obergrenze für den Ansatz. Keinesfalls dürfen die Buchwerte sämtlicher Vermögensgegenstände generell aus Vorjahresabschlüssen übernommen werden. Wird von dieser Erleichterung bei der erstmaligen Erstellung des Anlagespiegels Gebrauch gemacht, so ist im Anhang darüber zu berichten.[3]

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