Zusammenfassung

 
Überblick

Während sämtliche Kaufleute ihr Anlagevermögen lediglich "hinreichend" aufgliedern, müssen Kapitalgesellschaften ein Anlagegitter nach § 284 Abs. 3 HGB nach dem Bruttoprinzip aufstellen. Im sogenannten Bruttoanlagespiegel sind obligatorische Spalten und (teilweise freiwillige) Zusatzspalten vorgegeben.[1] Wie die Entwicklung der Vermögensgegenstände während des Geschäftsjahrs dargestellt wird, zeigt dieser Beitrag anhand von Beispielen. In der Praxis werden häufig Anlagenprogramme zum Erstellen eines Anlagespiegels eingesetzt. Am Ende des Beitrags finden Sie ein Beispiel für einen Bruttoanlagespiegel.

Nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 sind kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Anlagengitters befreit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1015; Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl.2022, § 284 HGB Rz. 224, der ingesamt (einschließlich der freiwilligen ergänzenden Spalten) eine 14-spaltige Darstellung vertritt (einschließlich "Änderungen der Abschreibungen").

1 Spalte 1: Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) zu Beginn des Wirtschaftsjahres

Im Bruttoanlagespiegel sind in dieser Spalte die historisch kumulierten Werte sämtlicher zu Beginn des Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahrs) vorhandenen Anlagegüter erfasst (Bruttoprinzip). In diesen Summen ist demnach abzulesen, von welchen Anschaffungs- und Herstellungskosten ursprünglich abgeschrieben wurde. Tragen Sie die Werte aus dem Vorjahr vor. Auch bereits voll abgeschriebene Anlagegüter müssen erfasst werden, sofern sie noch im Anlagevermögen existieren.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bruttodarstellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Anlagespiegel

Sämtliche Anschaffungskosten der zu Jahresbeginn vorhandenen Betriebsgrundstücke (Anlageposten Grundstücke) betragen insgesamt 1.000.000 EUR, Betriebsgebäude (Anlageposten Gebäude) 500.000 EUR usw.

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1017.

2 Spalte 2: Zugänge

Ein Anlagezugang liegt vor[1], wenn ein Wirtschaftsgut in das sogenannte wirtschaftliche Eigentum des Unternehmens übergeht.[2] Der Zugang wird mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eingetragen. Addieren Sie auch nachträgliche Anschaffungskosten dazu.[3]

Erhaltungs- bzw. Reparaturaufwand, der sofort als Betriebsausgaben gebucht werden darf, liegt vor, wenn es dabei nicht

  • zur einer Substanzmehrung,
  • zu einer Wesensänderung oder
  • zu einer wesentlichen Verbesserung im Gebrauch des Wirtschaftsgutes kommt.

Ein Anlagezugang liegt vor, wenn

  • eine Anlage in das (wirtschaftliche) Eigentum des Unternehmens übergeht oder
  • eine im Bau befindliche Anlage fertiggestellt wird.

Der Zugang wird mit den Anschaffungs- bzw. den Herstellungskosten gebucht. Folgende Fälle sind in dieser Spalte insbesondere erfasst:

  1. Buchung in einer Summe
  2. Buchung von Einzelbelegen
  3. Zugang von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen (Entwicklungskosten), bei Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechts nach § 248 Abs. 2 HGB
  4. Nachträgliche Buchung von zusätzlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
  5. Nachaktivierung, z. B. von zunächst als Aufwand gebuchten Herstellungskosten (Berichtigung) oder aufgrund einer Steuerprüfung
  6. Umbuchung eines fertiggestellten Anlageguts

Auch hier gilt: Nicht jede nachträgliche Wertsteigerung führt zwangsläufig zu nachträglichen Anschaffungskosten oder zur Nachaktivierung. Führt dieser Aufwand

  • weder zu einer Substanzmehrung,
  • noch zu einer Wesensänderung,
  • noch zu einer wesentlichen Verbesserung im Gebrauch des Wirtschaftsgutes,

liegt stattdessen sofort abzugsfähiger Reparatur- bzw. Erhaltungsaufwand vor.

Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist gemäß § 284 Abs. 3 Satz 4 HGB für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Anschaffungskosten (auch nachträgliche)

Im Laufe des Jahres wurde der Anbau des Betriebsgebäudes (Anlageposten Gebäude) zu Herstellungskosten von 50.000 EUR fertiggestellt, ein weiterer Firmenwagen (Anlageposten Pkw) zum Preis von 37.000 EUR sowie im Zuge der Renovierung Einrichtungen und Möbel (Anlageposten Betriebsausstattung) zu 304.200 EUR angeschafft. Der Ersatz sämtlicher Computerbildschirme (Anlageposten Büroausstattung) führt zu nachträglichen Anschaffungskosten von 6.200 EUR.

[1] Mengenmäßige Ausweitung, vgl. ADS § 268 HGB, Rz. 50.
[2] Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 255 f.
[3] Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 263.
[4] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1031.

3 Spalte 3: Abgänge

Beim Abgang eines Anlagegutes durch Verkauf, Entnahme oder Verschrottung werden die ursprünglich aktivierten historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe unter den Abgängen erfasst (mengenmäßige Verminderung).

Die auf die ausgeschiedenen Vermögensgegenstände entfallenden kumulierten Abschreibungen müssen deshalb im Jahr des Abgangs aus der entsprechenden Spalte des Anlagespiegels entfernt werden. Bei den zeitanteiligen...

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