7.2.1 Ausweis

 

Rz. 68

Im Bereich der Sachanlagen sind die in Anhang D2 / 5 f. Genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln.

 

Rz. 69

Bei dem Feld "übrige Grundstücke, nicht zuordenbar" handelt es sich um eine Auffangposition, die nur an die Finanzverwaltung übermittelt werden muss, wenn sie genutzt wird.

 

Rz. 70

Neben den Mussfeldern und Auffangpositionen sind im Datenschema der Kerntaxonomie außerdem noch weitere Felder vorgesehen, die – sofern vorhanden – ebenfalls von den Unternehmen ausgefüllt werden können. Im Bereich der technischen Anlagen und Maschinen beispielsweise sieht das Datenschema zahlreiche Positionen vor.

Da es den Unternehmen nicht möglich ist, das Datenschema durch eigene Felder zu ergänzen, wird durch die Bereitstellung solcher Zusatzfelder gewährleistet, dass eine Zuordnung sämtlicher Sachverhalte und Inhalte individueller Posten auf eine in der Taxonomie vorhandene Position erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Finanzverwaltungen nicht einer Vielzahl neu angelegter Felder mit unterschiedlichen Bezeichnungen gegenüberstehen, sondern standardisierte Datensätze übermittelt bekommen. Allerdings bedingt dies die Zuordnung zu einer der vorgegebenen Oberpositionen, was bei den eingeschobenen Positionen von § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB ja explizit das Problem war; diese lassen sich inhaltlich eben nicht unter eine der Oberpositionen auf der Ebene 5 fassen. Hier kann es somit zu Einschränkungen der Gliederungsfreiheit kommen.

Im Sachanlagevermögen sind Auffangfelder zu finden, die in das Datenschema der Taxonomie eingefügt wurden, um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden und trotzdem einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen.[1] Sie sind gekennzeichnet durch den Zusatz "nicht zuordenbar".[2] Es ist allerdings zu bedenken, dass diese Alternativen zu den Mussfeldern, die nicht als Ausweiswahlrechte verstanden werden sollen, ständig auf ihre Notwendigkeit hin evaluiert werden und tendenziell verringert werden sollen.[3] Dies ist allerdings noch sehr umstritten, da diese Aussage nicht in das BMF-Schreiben übernommen wurde. Gleichwohl stören die Auffangfelder die angestrebte Systematik der E-Bilanz, was eine ggf. schrittweise Abschaffung wahrscheinlich erscheinen lässt.

[2] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2512.
[3] Vgl. FAQ, E-Bilanz, https://www.ebilanzonline.de/faq/, (1.3.2023).

7.2.2 Problembereiche und Zuordnungen

 

Rz. 71

Entgegen den Vorschriften des HGB sieht die Kerntaxonomie der E-Bilanz einen stärker differenzierten Ausweis der Sachanlagen vor. Der undifferenzierte Ausweis des HGB wird dafür kritisiert, dass eine Analyse aus externer Sicht nur schwer möglich ist.[1] Nach den Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2 A. II. HGB müssen die Unternehmen lediglich die Unterpositionen "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken", "technische Anlagen und Maschinen", "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" sowie "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" ausweisen. Die Kerntaxonomie sieht hingegen eine dezidierte Untergliederung in, "unbebaute Grundstücke", "grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten", "Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten" und "Bauten auf fremden Grundstücken" vor. Im Bereich der "Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten" wird darüber hinaus sogar die Angabe "davon Grund und Boden-Anteil" verlangt.

 

Rz. 72

Auf die Anlagebuchhaltung kommt außerdem die Abbildung von Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz zu.[2] Handelsrechtlich muss sowohl abnutzbares als auch nicht abnutzbares Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert[3] abgeschrieben werden.[4] In der Steuerbilanz besteht an dieser Stelle ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, sofern von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist.

[2] Vgl. Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, E-Bilanz, 2011, S. 107  f.

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